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2 S. 2). – In der Verfassung für Rheinland Pfalz[28]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 S. 1), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2), Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 6 Abs. 4 S. 1), Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 4 S. 2). – In der Verfassung des Saarlandes[29]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1), Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2), Anspruch auf Rechtsbeistand (Art. 14 Abs. 3). – In der Verfassung des Freistaates Sachsen[30]: Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 17), Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 78 Abs. 1 S. 1), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2), Anspruch auf ein gerechtes, zügiges und öffentliches Verfahren (Art. 78 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2), Recht auf Verteidigung (Art. 78 Abs. 3 S. 1). – In der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt[31]: Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 22 Abs. 2), Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung (Art. 23). – In der Verfassung des Freistaats Thüringen[32]: Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 87 Abs. 3), Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 88 Abs. 1 S. 1), Recht auf Verteidigung und auf einen rechtlichen Beistand (Art. 88 Abs. 1 S. 2, S. 3), Grundsatz ‚ne bis in idem‘ (Art. 88 Abs. 3).

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      Wie sich aus Art. 142 GG herleiten[33] lässt, bleiben die eben genannten Landesbestimmungen auch unter der Geltung des Grundgesetzes insoweit in Kraft, als sie mit den (mittels Verfassungsbeschwerde geltend zu machenden) Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen des Grundgesetzes übereinstimmen. Dies kann unter Umständen auch dann der Fall sein, wenn der Schutzbereich eines Landesgrundrechts über denjenigen des entsprechenden Bundesgrundrechts hinausgeht.[34] Allerdings ändert die durch Art. 142 GG angeordnete Weitergeltung der betreffenden Landesbestimmungen nichts daran, dass derartige Regelungen gegenüber dem einfachen Bundesrecht nachrangig sind[35] (Art. 31 GG[36]). Ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht, das über die Rechtsgewährungen des Grundgesetzes hinausgeht, entfaltet demnach jedenfalls keine Bindungswirkung für den einfachen Bundesgesetzgeber.[37]

C. Formelle Gesetze

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      Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz ist zwischen dem Strafverfahrensrecht i.e.S. (Rn. 9 f.) und dem Strafvollzugsrecht (Rn. 11) zu unterscheiden.

1. Strafverfahrensrecht i.e.S.

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      Das Strafverfahrensrecht i.e.S. fällt grundsätzlich in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung.[38] Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG spricht zwar nicht explizit vom Strafverfahrensrecht (oder vom Strafprozessrecht), nennt jedoch „die Gerichtsverfassung“ und „das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs)“. Da das gerichtliche Verfahren in diesem Sinne auch das „unmittelbare Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens“ implizieren soll[39], erfasst die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG auch das strafprozessuale Ermittlungsverfahren.[40] Ebenso fallen die Regelungen zur Strafvollstreckung (als Ausprägung des gerichtlichen Verfahrens) und zu den Vollstreckungsorganen (als Bestandteil der Gerichtsverfassung) unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.[41]

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      Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Legislativbefugnis allgemein nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 GG). Tatsächlich ist das Strafverfahrensrecht jedoch überwiegend bundesgesetzlich geregelt.[42] Eine landesrechtliche Legislativbefugnis bleibt in diesem Bereich nur bestehen, soweit die bundesrechtlichen Regelungen nicht abschließend sind.[43] Ein Beispiel für eine solche fehlende Abgeschlossenheit bilden etwa die folgenden Öffnungsklauseln, Regelungsvorbehalte bzw. Ermächtigungen[44]:

§ 3 Abs. 1 EGGVG, der unter anderem bestimmt, dass die Gerichtsbarkeit in denjenigen Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch Landesgesetzgebung den ordentlichen Landesgerichten übertragen werden kann. Hieran anknüpfend[45] regelt § 3 Abs. 2 EGStPO, dass in diesen Fällen durch Landesrecht ein von der StPO abweichendes Verfahren vorgesehen werden kann.
§ 9 EGGVG, der unter anderem normiert, dass die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen in Strafsachen in einem Bundesland, in dem mehrere Oberlandesgerichte existieren, durch Landesrecht einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden können.
§ 3 Abs. 3 EGStPO, dem zufolge Landesgesetze anordnen können, dass Forst- und Feldrügesachen[46] durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren und ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden. In dieser Hinsicht wurde es beispielsweise als zulässig angesehen, auf landesgesetzlichem Wege die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zu beschränken.[47]
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 EGStPO, nach dem solche landesgesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, die die Voraussetzungen regeln, unter denen die Strafverfolgung gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann.[48]
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EGStPO, der die Landeskompetenz aufrechterhält, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle gesetzlich zu regeln.
§ 380 Abs. 1 S. 1 StPO, in dem bestimmt wird, dass die Vergleichsbehörde, die für den Sühneversuch zuständig ist, durch die Landesjustizverwaltung[49] zu bezeichnen ist; der Wortlaut dieser Bestimmung („[. . .] zu bezeichnenden Vergleichsbehörde“) sowie der Umstand, dass der Sühneversuch in den Fällen des § 380 StPO eine Klagevoraussetzung bildet[50], sprechen dabei sogar für eine Regelungspflicht durch die Länder.[51]
§ 152 Abs. 2 GVG, durch den die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Ermittlungspersonen[52] im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zu bezeichnen. Dies impliziert auch die Befugnis zum Erlass eines formellen verordnungsvertretenden[53] Gesetzes (Art. 80 Abs. 4 GG).

      Eine landesrechtliche Legislativbefugnis ergibt sich zudem aus §§ 58 Abs. 1, 74d Abs. 1, 78 Abs. 1, 121 Abs. 3[54], 153 Abs. 4 S. 1 GVG und aus § 10 Abs. 1 EGGVG.

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      Einen Sonderfall bildet das Strafvollzugsrecht, das allerdings überwiegend nicht zum Strafverfahrensrecht i.e.S., teilweise aber zum Strafverfahrensrecht i.w.S. gerechnet wird.[55] Das Strafvollzugsrecht wurde im Zuge der Föderalismusreform 2006 aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gestrichen[56],

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