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Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK). – Informationsanspruch und Verteidigungsrecht des Beschuldigten[85] (Art. 6 Abs. 3 EMRK).

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      Von strafprozessualer Bedeutung ist auch der Inhalt des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK[86], das allerdings von der Bundesrepublik Deutschland bislang noch nicht ratifiziert worden ist.[87] Dieses Protokoll gewährleistet unter anderem das grundsätzliche Recht, eine strafgerichtliche Verurteilung im Wege des Rechtsmittels überprüfen zu lassen (Art. 2 ZP VII EMRK), das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen (Art. 3 ZP VII EMRK) und das Recht, innerhalb desselben Staates[88] wegen derselben Sache nicht erneut vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden (Art. 4 ZP VII EMRK).

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      Art. 1 EMRK verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland und die weiteren Vertragsparteien der EMRK dazu, allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Art. 2–18 EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zuzusichern.[89] Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser und weiterer Verpflichtungen nach der EMRK und nach den einschlägigen Zusatzprotokollen wurde der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) errichtet (Art. 19 EMRK). Dieses Gericht kann im Wege der Staaten- und Individualbeschwerde angerufen werden (Art. 33, 34 EMRK). Die Entscheidungen des EGMR entfalten keine kassatorische Wirkung.[90] Allerdings haben sich die Vertragsparteien der Menschenrechtskonvention gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK dazu verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen. Im strafprozessualen Kontext hierzu steht der Wiederaufnahmegrund zugunsten des Verurteilten gemäß § 359 Nr. 6 StPO.[91]

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      Solange die Europäische Union nicht der EMRK beigetreten ist[92], hat Letztere innerhalb des Europäischen Rechts grundsätzlich nur den Charakter einer Rechtserkenntnisquelle (Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 S. 1 EUGrCh).[93] (Vgl. hierzu oben Rn. 2).

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      Der IPbpR wurde im Jahre 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet[94] und ist 1976 bzw. 1979 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.[95] Dieser Pakt sieht ein eigenes Rechtsschutzsystem vor, das allerdings schwächer ausgestaltet ist als dasjenige der EMRK.[96] Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland steht der IPbpR prinzipiell im Rang eines einfachen Bundesgesetzes[97] (Art. 59 Abs. 2 GG)[98], allerdings ist auch hier das Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. hierzu oben Rn. 17). Von strafprozessualer Bedeutung sind folgende Bestimmungen des Paktes:

Folterverbot (Art. 7 IPbpR).
Regelung der Festnahmevoraussetzungen (Art. 9 IPbpR).
Gleichheit vor dem Gesetz, Öffentlichkeitsprinzip etc. (Art. 14 IPbpR).

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      Dieses Gesetz[99] regelt neben dem Aufbau der Staatsanwaltschaften (§§ 141 ff. GVG) die sachliche Gerichtszuständigkeit (§§ 24 ff., 73 ff., 120 ff., 135, 140a GVG) sowie die Besetzung der einzelnen Spruchkörper in Strafsachen (§§ 22 ff., 59 ff., 115 ff., 124 ff. GVG).[100] Hinzu kommen Vorschriften, die Prozessvoraussetzungen normieren und deshalb auch im Strafverfahren zu beachten sind: So besteht etwa nach §§ 18-20 GVG hinsichtlich bestimmter Personengruppen (z.B. Diplomaten) ein Verfahrenshindernis.[101] Von strafprozessualer Relevanz sind darüber hinaus auch die Vorschriften zur innerstaatlichen Rechtshilfe unter Gerichten[102] (§§ 156 ff. GVG), zur Öffentlichkeit der Hauptverhandlung[103] (§§ 169 ff. GVG), zur Sitzungspolizei (§§ 175 ff. GVG), zur Gerichtssprache (§§ 184 ff. GVG) und zur gerichtlichen Beratung und Abstimmung (§§ 192 ff. GVG).

      Teilweise enthält die StPO Modifikationen zum GVG.[104] Diese gehen grundsätzlich nach dem Spezialitätsprinzip vor, da die StPO für das Strafverfahren gilt, während das GVG grundsätzlich allgemein für die gesamte ordentliche Gerichtsbarkeit (i.S.d. §§ 12, 13 GVG) Anwendung findet (§ 2 EGGVG).[105]

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      Dieses Gesetz[106] enthält unter anderem allgemeine Vorschriften für die verfahrensübergreifende und von Amts wegen stattfindende Übermittlung personenbezogener Daten[107] (§§ 12 ff. EGGVG), Regelungen zum Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte (§§ 23 ff. EGGVG) und Bestimmungen zur Kontaktsperre bei bestimmten Gefangenen zur Abwehr bestimmter Gefahren durch terroristische Vereinigungen (§§ 31 ff. EGGVG).[108] Darüber hinaus normiert § 2 EGGVG den sachlichen Anwendungsbereich des GVG.

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      Dieses Gesetz[109] besitzt in dreifacher Hinsicht Bedeutung für das Strafverfahrensrecht:

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      Das StGB bildet die wesentliche Rechtsquelle des materiellen Strafrechts, das wiederum den inhaltlichen Gegenstand des Strafverfahrens prägt.[110]

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      Die Anwendbarkeit einzelner strafprozessualer Institute beurteilt sich danach, welches Delikt den Tatvorwurf bildet:

Die Zulässigkeit einiger strafprozessualer Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen hängt von der Erfüllung von Straftatenkatalogen ab, die Delikte nach dem StGB und nach anderen Gesetzen zum Gegenstand haben (z.B. § 100a Abs. 2 StPO, wonach die Zulässigkeit einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt ist).
Die Einschlägigkeit strafverfahrensrechtlicher Einstellungsmöglichkeiten richtet sich mitunter nach der Frage, welches Delikt bzw. welcher Deliktstypus den Tatvorwurf bildet. Beispiele sind die Möglichkeiten des Absehens von der Strafverfolgung nach § 153 StPO (bei Vergehen i.S.d. § 12 Abs. 2 StGB) und nach § 153e StPO (bei Staatsschutzdelikten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2–4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2–7 GVG bezeichneten Art).

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      Das Strafgesetzbuch normiert folgende Institute, die nach überwiegender Auffassung Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernisse darstellen:

Zwar ist die Rechtsnatur der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB) umstritten[111], doch sollen die Folgen des Eintritts dieser Verjährungsart nach überwiegender

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