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Schubert/Regge (Hrsg.), Quellen, S. 48–110.

       [80]

      Vgl. Schubert, Entstehung, S. 1 ff. und Landau, Reichsjustizgesetze, S. 172 ff.

       [81]

      Reprint in: Schubert/Regge (Hrsg.), Quellen, S. 113–147 (ohne Motive und Anlagen).

       [82]

      Zum „Ersten Entwurf“ v. Holtzendorff-Dochow, S. 109; Landau, Reichsjustizgesetze, S. 173.

       [83]

      Reprint in: Schubert/Regge (Hrsg.), Quellen, S. 293–362; Beratungsprotokolle ebd., S. 149–291.

       [84]

      v. Holtzendorff-Dochow, S. 111.

       [85]

      Kurzbiographien bei Schubert, Entstehung, S. 10 ff. Zu den bekanntesten Kommissionsmitgliedern zählten Heinrich v. Friedberg, Otto Mittelstädt, Julius v. Staudinger, Friedrich Oskar v. Schwarze und Heinrich Albert Zachariae.

       [86]

      In: Hahn (Hrsg.), Materialien, Bd. 1, S. 4 ff. Beigegeben waren die überabeiteten Motive sowie die noch von v. Friedberg veranlassten Anhänge, ebd., S. 59 ff., S. 303 ff. Die Anlagen behandeln folgende Themenkomplexe: 1. „Die Berufungsinstanz im Strafverfahren“, 2. „Vergleichende Zusammenstellung gesetzlicher Vorschriften über die Begründung eines Antrags auf Wiederaufnahme der Untersuchung nach rechtskräftig entschiedener Sache“, 3. „Die Untersuchungshaft“, 4. „Die Privatklage“, 5. „Die Rechtsfindung im Geschworenengericht“, 6. „Das englische Gesetz über die gerichtliche Voruntersuchung vom 14. August 1848“.

       [87]

      Protokolle der vom Bundesrat eingesetzten Kommissionen bei Schubert/Regge (Hrsg.), Quellen, S. 364 ff.

       [88]

      Kurzbiographien bei Schubert, Entstehung, S. 21 ff. Den Vorsitz übernahm Miquel, weitere Mitglieder waren u.a. Lasker, v. Gneist und v. Schwarze.

       [89]

      v. Holtzendorff-Dochow, S. 122.

       [90]

      Abgedruckt in: Schubert/Regge (Hrsg.), Quellen, S. 662 f. Auf strikte Ablehnung des Bundesrats stießen folgende Forderungen des Reichstags: Erscheinungsort als ausschließlicher Gerichtsstand bei Pressedelikten (§ 7 Abs. 2); Ausschluss u.a. des Berichterstatters im Zwischenverfahren als Richter in der Hauptverhandlung (§ 23 Abs. 3); Zeugnisverweigerungsrecht für Pressemitarbeiter in Strafverfahren gegen verantwortliche Redakteure; Umfang der Postbeschlagnahme (§ 100); Durchsicht beschlagnahmter Papiere ausschließlich durch den Richter (§ 111 Abs. 1); § 149 Abs. 3: Unüberwachter Kontakt des beschuldigten Inhaftierten mit seinem Verteidiger (§ 149 Abs. 3); schriftliche Fixierung der Rechtsbelehrung des Vorsitzenden an die Geschworenen; fehlerhafte Rechtsbelehrung als Revisionsgrund (§§ 301 Abs. 3, 380 Abs. 3); Möglichkeit des Aufschubs der Strafvollstreckung (§§ 490, 492 Abs. 2); Zahlung der notwendigen Kosten eines Freigesprochenen durch die Staatskasse (§§ 501 Abs. 2, 507 Abs. 1 S. 2).

       [91]

      Landau, Reichsjustizgesetze, S. 204 ff.; Wilhelm, Kaiserreich, 143.

       [92]

      Hahn (Hrsg.), Materialien, Bd. 2, S. 2113 f.

       [93]

      Wilhelm, Kaiserreich, S. 143. Die bereits in der Justizkommission nicht vertretenen sog. „reichsfeindlichen“ Kräfte (Sozialdemokraten, Welfen, Polen, Elsaß-Lothringer) waren der Schlussabstimmung aus Protest ferngeblieben.

       [94]

      RGBl. 1877, 253 ff. Abgedruckt in: Zwiehoff (Hrsg.), Materialien, S. 3 ff.

       [95]

      Vgl. Rn. 12 f.

       [96]

      Überblicke bei Riess, Eser-FS, S. 443 ff.; Schünemann, ZStW 114 (2002), 1 ff.

       [97]

      Eingehend Dettmar, Legalität und Opportunität, S. 62 ff., S. 89 ff.

       [98]

      Vgl. Rn. 12.

       [99]

      Schubert, Entstehung, S. 32 f.

       [100]

      Überblick über die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei Th. Vormbaum, Lex Emminger, S. 151 f.

       [101]

      Auf Antrag des Angeschuldigten fand die Voruntersuchung nur dann statt, wenn sie zur Vorbereitung seiner Verteidigung erforderlich erschien.

       [102]

      Zeugenvorführung (§ 50 RStPO), Zeugniszwang (§ 69 RStPO), Beschlagnahme (§ 94 RStPO), Herausgabezwang (§ 95 RStPO), Postbeschlagnahme (§ 99 RStPO), Durchsuchung (§§ 102, 103 RStPO), Untersuchungshaft (§ 112 RStPO), vorläufige Festnahme (§ 127 RStPO), Steckbrief (§ 131 RStPO), Beschuldigtenvorführung (§§ 133, 134 RStPO), Störerfestnahme (§ 162 RStPO); näher König, Die Entwicklung der strafprozessualen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren seit 1877, 1993, S. 45 ff.

       [103]

      § 23 Abs. 3 RStPO: „An dem Hauptverfahren vor der Strafkammer dürfen mehr als zwei von denjenigen Richtern, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens mitgewirkt haben, und namentlich der Richter, welcher Bericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, nicht teilnehmen“. Hierzu Küper, Richteridee der Strafprozeßordnung, S. 261 ff.

       [104]

      Vgl. oben Rn. 10.

      

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