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Schwiegereltern unter § 1374 Abs. 2 fallen, sind sie nicht nur im Endvermögen, sondern auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen und wirken sich daher im Zugewinnausgleich nicht aus. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können daher nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Daneben kommen nach dem BGH auch Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 in Betracht. Dafür ist eine Zweckvereinbarung erforderlich, wobei eine positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teiles notwendig ist, ein bloßes „Kennenmüssen“ genügt nicht.

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      „Unternehmer-Ehe“

      M war stark verschuldet. Wegen seiner Verbindlichkeiten sah M davon ab, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Man wählte daher folgende „Konstruktion“: Ein Jahr vor der Eheschließung (2007) wurde der M als Lagerarbeiter zu einem Bruttolohn von 1800 € in dem auf den Namen seiner späteren Frau (F) betriebenen Unternehmen angestellt. Der Nettolohn für die Lagertätigkeit wurde dem M zunächst in bar ausgezahlt. Ab Januar 2012 wurde der Arbeitslohn des M auf ein Privatkonto der F gezahlt, von dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten. Abweichend von der in dem Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der M tatsächlich selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die F anderweitig als Angestellte tätig war. Erst ab Sommer 2013 führten die Ehegatten das Unternehmen gemeinsam. In Folge einer Ehekrise trennten sich die Ehegatten Anfang 2014. Im April 2014 schlossen sie einen Ehevertrag, in dem sie unter anderem folgendes vereinbarten:

      (…)

      „2. Güterstandsvereinbarung

      Die Parteien vereinbaren hiermit für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

      3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit

      Für einen von der Eheschließung bis heute entstandenen Zugewinn vereinbaren die Beteiligten folgendes:

      Sie sind sich darüber einig, dass ein Zugewinn nicht entstanden ist, bzw. soweit ein Zugewinn entstanden sein sollte, dieser bereits ausgeglichen ist bzw. auf ihn verzichtet wird.“

      Die F beantragt im Mai 2014 die Scheidung der Ehe. Der Scheidungsantrag wird dem M am 23. Juni 2014 zugestellt. Darauf kündigt M das Arbeitsverhältnis aus persönlichen Gründen zum 1. September 2014. M verlangt von F den Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes.

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      Lösung

      A. Anspruch aus § 738 Abs. 1 S. 2

      Ein Anspruch des M auf Ausgleich des hälftigen Unternehmenswertes könnte sich aus § 738 Abs. 1 S. 2 ergeben. Das setzt voraus, dass M ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens einer BGB-Gesellschaft hat. Das wäre der Fall, wenn das Unternehmen der F Bestandteil einer sog. Ehegatteninnengesellschaft in hälftiger Mitberechtigung von M und F gewesen wäre. Als eine solche Gesellschaft wird eine BGB-Gesellschaft bezeichnet, die nicht nach außen in Erscheinung tritt, sondern bei der lediglich im Innenverhältnis eine Beteiligungsgesellschaft entsteht.

      1. Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft

      M und F haben ausdrücklich keinen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Der Auseinandersetzungsanspruch des M könnte daher nur auf einer konkludenten Übereinkunft von F und M beruhen. Dazu müsste der Wille der Ehegatten erkennbar gewesen sein, dass die von M im Unternehmen der F geleistete Tätigkeit Grundlage einer gemeinsamen Teilhabe an dem Unternehmen der F sein sollte.

      a) Anforderungen an einen stillschweigenden Vertragsschluss

      Gegen die Annahme einer konkludenten Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft spricht zunächst, dass M und F im Zeitpunkt ihrer Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Im gesetzlichen Güterstand können Ehegatten eine Teilhabe an dem gemeinsam Erarbeiteten und damit einen Ausgleich einer nicht anderweitig vergüteten Ehegattenmitarbeit bereits über den Zugewinnausgleich erwarten, soweit er nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen oder gegenständlich beschränkt worden ist, §§ 1378, 1414. Indizien gegen einen auf die Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft gerichteten Willen der Ehegatten ergeben sich daher aus der begründeten Erwartung auf den Zugewinnausgleich.

      b) Verfolgung eines die Ehe übersteigenden Zwecks

      c) Gleichberechtigte Mitarbeit

      d) Zwischenergebnis

      Damit liegen die Voraussetzungen einer durch die konkludente Mitarbeit des M begründete Ehegatteninnengesellschaft grundsätzlich vor.

      2. Gesellschaftsrechtlicher Ausgleich neben dem Zugewinnausgleich

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