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von den Ehegatten verwaltet, wenn sie in dem Ehevertrag keine Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtguts vereinbart haben. Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung können die Ehegatten nach § 1450 Abs. 1 über das Gesamtgut nur gemeinsam verfügen, wenn nicht die in §§ 1454–1456 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegen. Haben die Ehegatten in dem Ehevertrag eine Einzelverwaltung vereinbart, so kann der verwaltende Ehegatte über die Gegenstände des Gesamtguts allein verfügen, § 1422 S. 1. Er bedarf für die in §§ 1423–1425 geregelten Verfügungen der Zustimmung seines Ehegatten. Bei fehlender Zustimmung gelten die §§ 1427, 1428, die dem nicht verwaltenden Ehegatten ein Revokationsrecht gewähren, das § 1368 entspricht.

      Das Gesamtgut haftet nach § 1459 Abs. 1 für die Verbindlichkeiten der Ehegatten. Stammt die Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vorgenommen hat, haftet das Gesamtgut nach § 1460 Abs. 1 nur dann, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Nach § 1459 Abs. 2 S. 1 haften die Ehegatten für Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, § 1459 Abs. 2.

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      Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander (§ 1471 Abs. 1). Die Gemeinschaft zur gesamten Hand bleibt bis zur Beendigung der Auseinandersetzung bestehen; die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt – unabhängig von der vorherigen Verwaltungsregelung – gemeinschaftlich (§§ 1471 Abs. 2, 1472 Abs. 1). Nach § 1474 richtet sich die Durchführung der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1475–1481, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Aus dem Gesamtgut sind die Verbindlichkeiten, für die das Gesamtgut haftet, zu erfüllen. Ein etwaiger Überschuss wird zwischen den Ehegatten geteilt, §§ 1476 ff. Ist die Auseinandersetzung abgeschlossen, tritt die Beendigung des Güterstands ein.

      1. Teil FamilienrechtD. Eheliches Güterrecht › IV. Ehevertrag

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      Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstand in einem Ehevertrag regeln.

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      Schließen die Parteien in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein. Das gleiche gilt, wenn sie den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben § 1414 S. 2. Nach § 1413 kann ein Ausschluss des Widerrufs der Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch einen Ehevertrag erfolgen, wobei ein Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag auch Abreden über den nachehelichen Unterhalt treffen.

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