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ergeben können, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben.[98] Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.[99]

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      Hinweis

      Bei Oder-Konten kommt es weder auf die Herkunft der Mittel an noch darauf, aus welchen Gründen das Gemeinschaftskonto überhaupt errichtet worden ist. Gerade bei Ehegatten sind viele Motive denkbar, die einem außenstehenden Dritten unbekannt bleiben. Auch sind nicht die Fälle selten, in denen lediglich die Absicht verfolgt wird, für den Fall der Verhinderung oder des Todes des einen Ehegatten dem anderen die Legitimation zu erleichtern. Im Prozess braucht der Ehegatte daher nur darlegen, dass dem anderen Ehegatten mehr zugeflossen ist als seinem hälftigen Anteil entspricht. Sache des in Anspruch Genommenen ist es dann, eine Gestaltung des Innenverhältnisses darzulegen und notfalls zu beweisen, die eine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung oder einen Ausschluss der Ausgleichspflicht ergibt.

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      Ist ein Ehegatte Inhaber eines Einzelkontos, ist er alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank und damit Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu.

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      Beispiel

      Beide Ehegatten haben keinen Zugewinn erzielt. Der Ehemann hat der Ehefrau während der Ehe 40 000 € geschenkt. In diesem Fall kann er die 40 000 € nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangen. Das führt dazu, dass der Anspruch auf Rückzahlung im Aktivvermögen seines Zugewinns zu berücksichtigen ist. Seine Ehefrau erhält im Rahmen des Zugewinnausgleichs davon 20 000 € wieder zurück.

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      Für Streitigkeiten der Ehegatten, die unbenannte Zuwendungen betreffen, sind nach §§ 23a, 23b GVG, §§ 111 Nr. 10, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte zuständig, da es sich um eine sonstige Familiensache handelt.

      Hinweis

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