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Ehefrau Anfangsvermögen 60 000 € 20 000 € Endvermögen 80 000 € 20 000 € Zugewinn 20 000 € 0 €

      Der Ehemann hat 2 Jahre vor der Scheidung seiner Geliebten Schmuck geschenkt, der im Zeitpunkt der Schenkung 20 000 € wert war. Hierbei handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2, die seinem Endvermögen zuzurechnen ist:

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 60 000 € 20 000 €
Endvermögen 100 000 € 20 000 €
Zugewinn 40 000 € 0 €

      Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt daher 40 000 € : 2 = 20 000 €

      149

      

      Nach § 1378 Abs. 2 S. 1 wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist der Schutz der übrigen Gläubiger des Ehegatten, denen durch den Ausgleich nicht ihre Haftungsmasse entzogen und damit die Durchsetzung ihrer Forderungen erschwert werden soll. Die Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich allerdings nach § 1378 Abs. 2 S. 2 in den in § 1375 Abs. 2 S. 1 genannten Fällen um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

      Unter den Voraussetzungen des § 1390 kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch an einen Dritten halten. Nach § 1390 Abs. 1 kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von dem Dritten Wertersatz verlangen, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatten dem Dritten in der Absicht eine unentgeltliche Zuwendung gemacht hat, den Ausgleichsgläubiger zu benachteiligen. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Benachteiligungsabsicht kannte.

      dd) Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380

      150

      Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird nach § 1380 Abs. 1 S. 1 angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Nach § 1380 Abs. 1 S. 2 wird im Zweifel angenommen, dass diejenigen Zuwendungen angerechnet werden sollen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Die Vorschrift des § 1380 setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger auch Gläubiger der Ausgleichsforderung ist.

      Nach § 1380 Abs. 2 wird die Zuwendung hypothetisch dem Zugewinn des Zuwendenden hinzugerechnet und dann als Leistung an Erfüllungs statt von der Ausgleichsforderung abgezogen.

      Hinweis

      151

      Beispiel

      Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft hat der Ehemann seiner Ehefrau anrechnungspflichtig 10 000 € zugewandt. Die Ehegatten haben folgenden Zugewinn erzielt:

Ehemann Ehefrau
Endvermögen (ohne Zuwendung) 50 000 € Endvermögen (inkl. der Zuwendung) 25 000 €
Anfangsvermögen des Ehemanns 20 000 € Anfangsvermögen der Ehefrau 0 €
= Zugewinn 30 000 € = Zugewinn 25 000 €
+ Zuwendung 10 000 € Zuwendungsersatz 10 000 €
= Zugewinn unter Einbeziehung v. § 1380 Abs. 2 S. 1 40 000 € = Zugewinn nach Abzug des Zuwendungsersatzes 15 000 €

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Zugewinnsaldo der Ehegatten
Ehemann 40 000 €
Ehefrau 15 000 €
= Zugewinnsaldo 25 000 €