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den allgemeinen Regelungen. Ansprüche aus solchen Verträgen sind im Endvermögen der Ehegatten als Aktiva bzw. als Passiva zu berücksichtigen.

      162

      Lesen Sie dazu auch noch einmal die Rn. 41 oben!

      Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten können sich auch nach dem Gesellschaftsrecht richten, wenn eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.

      Beispiel

      163

      

      164

      Hinweis

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      Haben die Ehegatten Miteigentum an einem gemeinsam genutzten Haus oder einer Wohnung, so besteht zwischen ihnen ein Gemeinschaftsverhältnis i.S.v. §§ 1008, 741 ff. Im Falle des Auszugs eines Ehegatten kann der andere Ehegatte nach § 1361b Abs. 3 S. 2 von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

      166

      Hat ein (selbstständig tätiger) Ehegatte aus steuerlichen Gründen (auch noch) nach Trennung (und Auszug) Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen des sog. Zweikontenmodells auf ein von ihm allein aufgenommenes und grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht, steht ihm gegen den anderen Ehegatten kein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 zu, denn die Parteien sind keine Gesamtschuldner.

      167

      Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr im Einzelfall danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann.

      168

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