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Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

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      Zu den grundlegenden Pflichten des Steuerpflichtigen zählen die Steuererklärungspflichten (vgl. §§ 149 ff. AO).

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      Zu den im unternehmerischen Bereich bedeutsamsten Steuererklärungspflichten zählen § 31 KStG (Körperschaftsteuererklärung), § 14a (Gewerbesteuererklärung), § 18 Abs. 1 und Abs. 3 UStG (Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung), § 41a Abs. 1 EStG (Lohnsteueranmeldung), § 45a Abs. 1 EStG (Kapitalertragsteueranmeldung), § 25 Abs. 3 EStG (Einkommensteuererklärung). Aus der Abgabenordnung selbst ergibt sich die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 181 Abs. 2 AO), die insbesondere für den Bereich der Gewinnfeststellung von Personengesellschaften von Bedeutung ist (§§ 181 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 180 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO).

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      Adressat der Erklärungspflicht ist in der Regel der Steuerpflichtige, der auch die Steuer schuldet. Im Falle von juristischen Personen ist dies grundsätzlich die juristische Person selbst. Für die Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen einer Kapitalgesellschaft ergibt sich dies bspw. aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG.

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      Als abgabenordnungsrechtliche Sanktion sieht § 152 Abs. 1 AO die Festsetzung von Verspätungszuschlägen vor. Die Festsetzung steht sowohl dem Grunde nach (Abs. 1: „kann“) als auch der Höhe nach (Abs. 2: maximal 10 % der festgesetzten Steuer, aber nicht mehr als 25 000 EUR) im Ermessen der Finanzbehörde.

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