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von Steuerabteilungen und die damit verbundenen Anforderungen, 2012, S. 164 ff.

       [85]

      Vgl. Aichberger/Schwartz DStR 2015, 1691.

       [86]

      Vgl. Schwedhelm AnwBl 2009, 91.

       [87]

      Vgl. IDW/Schwartz Tax Compliance, S. 61.

       [88]

      Vgl. Schwedhelm AnwBl 2009, 91.

       [89]

      Vgl. zum Gestaltungsmißbrauch Kap. 6.

       [90]

      Vgl. Rogge BB 2014, 664.

       [91]

      Vgl. Hüffer/Schneider ZIP 2010, 55.

       [92]

      Vgl. Inderst/Bannenberg/Poppe 1. Kap. Rn. 8.

       [93]

      Vgl. Moosmayer NJW 2012, 3013, 3014.

       [94]

      Exemplarisch sind folgende Entscheidungen zu nennen: BGH NJW 2009, 528 (Millionengrenze); BGH DStR 2010, 113 (Selbstanzeige-Beschluss), BGH NJW 2016, 965 (Steuerverkürzung in großem Ausmaß).

       [95]

      Vgl. zu dieser Feststellung IDW/Schwartz Tax Compliance, S. 56.

       [96]

      Zu diesem „Dilemma“ vgl. Erdbrügger npoR 2016, 206–209.

      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen › 2. Kapitel Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance

      Inhaltsverzeichnis

       I. Einleitung

       II. Steuerlicher Pflichtenkatalog

       III. Straf- und bußgeldrechtlicher „Sanktionenkatalog“ bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten

       IV. Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance

       V. Fazit

      Literatur:

      Immenga Compliance als Rechtspflicht nach Aktienrecht und Sarbanes-Oxley-Act, in: Unternehmensrecht zu Beginn des 21. Jahrhunderts, FS Eberhard Schwark; Loose Tax Management der kapitalmarktorientierten Internationalen Unternehmung; Pietrek Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers aus Compliance-Pflichten, 2012; Streck/Mack/Schwedhelm Tax Compliance, 2. Aufl., 2016; Wecker/van Laak Compliance in der Unternehmerpraxis, 2008.

      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen2. Kapitel Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance › I. Einleitung

      1

      Die Anforderungen, die ein Tax Compliance Management System erfüllen muss, ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar insbesondere aus dem steuerlichen „Pflichtenkatalog“ der Abgabenordnung und der Einzelsteuergesetze. Diese Pflichten sind so vielschichtig wie komplex. Noch dazu nimmt der Gesetzgeber laufend Änderungen vor, die eine ständige Weiterbildung der mit der Pflichtenerfüllung betrauten Personen unabdingbar machen. Es liegt auf der Hand, dass ohne eine systematische Herangehensweise die Einhaltung dieses Pflichtenkatalogs – bereits in kleineren bis mittelgroßen Unternehmen – nicht sichergestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, da viele der Pflichten aus dem steuerlichen Pflichtenkatalog sanktionsbewehrt sind. Der „Sanktionenkatalog“ beschränkt sich nicht auf die handelnden natürlichen Personen, sondern sieht unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ahndung des Unternehmens selbst vor (vor allem in Form der Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG). Aus dem Zusammenspiel des Bündels steuerlicher Pflichten und den erheblichen, u.U. existenzbedrohenden Risiken bei Verstößen gegen diese Pflichten besteht zweifelsohne eine praktische Notwendigkeit zur Schaffung systematischer Strukturen.

      2

      Unabhängig davon stellt sich jedoch die Frage, ob es darüber hinausgehend sogar eine aus gesetzlichen Vorschriften herzuleitende Rechtspflicht zur Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems gibt.

      3

      Mit eben dieser Frage, nämlich ob sich eine Rechtspflicht zur Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems aus gesetzlichen Vorschriften herleiten lässt, beschäftigen wir uns ausführlich unter Rn. 66 ff. dieses Kapitels. Dieser Betrachtung vorangestellt haben wir einen Überblick über die aus unserer Sicht wichtigsten Anforderungen aus dem steuerlichen Pflichtenkatalog, deren Einhaltung und Überwachung Gegenstand einer etwaigen Pflicht ist (Rn. 4 ff.) und über den „Sanktionenkatalog“, der im Falle der Nichteinhaltung steuerlicher Pflichten Anwendung findet (Rn. 39 ff.).

      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen2. Kapitel Allgemeine Rechtsgrundlagen der Tax Compliance › II. Steuerlicher Pflichtenkatalog

      4

      Die den Gegenstand der Tax Compliance bildenden steuerlichen Pflichten ergeben sich insbesondere aus der Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen. Adressat des steuerlichen Pflichtenkatalogs ist der Steuerpflichtige

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