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ausgeschlossen sein dürfte. Ausnahme: Die Wohnung dient gleichzeitig als Geschäftsraum. e) Recht, die Vorlage von Urkunden (§ 97 AO) oder von Wertsachen (§ 100 AO: Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) zu verlangen.

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      bb) Spezielle Befugnisse, insbesondere Datenzugriff

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Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG über bestimmte nicht oder nur beschränkt abziehbare Betriebsausgaben;
Aufzeichnungen über erhöhte und Sonder-Abschreibungen, § 7a Abs. 8 EStG;
Wareneingangsbuch im Einzelhandel, § 143 AO;
Warenausgangsbuch im Großhandel, § 144 AO;
Anbauverzeichnis bei Land- und Forstwirten, § 142 AO;
umsatzsteuerliche Aufzeichnungen nach § 22 UStG für alle Regel-Unternehmer;
Weitere nach den Einzelsteuergesetzen.

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      Der immer mehr zunehmenden Praxis der Führung der Bücher und Aufzeichnungen in elektronischer Form trägt § 147 Abs. 6 AO Rechnung, nach dem der Betriebsprüfer Zugriff auf diese elektronischen Dateien hat, soweit sie steuerlich von Belang sind. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten des Datenzugriffs vor:

a) Zugriff auf die elektronischen Daten im Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen durch den Betriebsprüfer (Z1 – Zugriff), der jedoch wegen des damit verbundenen Risikos kaum praktische Bedeutung erlangt.
b) Auswertungsverlangen nach Vorgaben des Betriebsprüfers durch Nutzung des Datenverarbeitungssystems des Steuerpflichtigen (Z2 – Zugriff), bedient durch dessen eigenes oder beauftragtes Personal. Bedingt durch den damit verbundenen Aufwand hat dieser Zugriff ebenfalls kaum praktische Bedeutung.
c) In der Praxis wird der Datenzugriff weit überwiegend durch Übergabe der Daten des Steuerpflichtigen auf einem Datenträger (Z3 – Zugriff) ausgeübt, so dass danach die Daten des Steuerpflichtigen auf Rechnern der Finanzverwaltung mit Auswertungsprogrammen der Finanzverwaltung geprüft werden können.

      Weitere Regelungen zum Datenzugriff:

d)
e)

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      aa) Die strafrechtliche Ermittlungsaufgabe

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      In den Kernbereich der Aufgaben der Steuerfahndung stellt § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO die strafrechtliche Ermittlungsaufgabe der Steuerfahndung als „Kriminalpolizei der Finanzverwaltung zur Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wobei das Schwergewicht

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