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– Verluste über mehrere Jahre; – Steuerfahndungsprüfung in den Vorjahren mit hohen Mehrergebnissen; – Erkenntnisse aus der Prüffeldarbeit einer Steueraufsichtsstelle (vgl. Rn. 34); – Umwandlungen, Verschmelzungen oder Gesellschafterwechsel, auch mit umfangreichen Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern; – größere Entnahmen von Wirtschaftsgütern, insbesondere wenn diese anschließend aus dem Privatvermögen veräußert werden; – Betriebsaufgabe bzw. Veräußerung, auch wenn Teilbetriebe hiervon betroffen sind; – hohe Rückstellungen ohne erkennbaren oder ohne nachvollziehbaren Grund; – hoher Erhaltungsaufwand insbesondere bei Grundstücken; – hohe Teilwertabschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; – Darlehen von Angehörigen oder aus schwer nachvollziehbaren Quellen (Ausland); – Fehlerträchtige steuerliche Verhältnisse wie etwa umfangreiche Auslandsbeziehungen zu bestimmten, als grundverdächtig eingestuften Staaten und Territorien (die „üblichen Verdächtigen“ in der Karibik, aber auch in Europa – Andorra, Liechtenstein, San Marino, Gibraltar, Isle of Man, Guernsey, Jersey etc.); – Bilanzpositionen oder Ansätze in der Gewinn- und Verlustrechnung, deren Bedeutung nicht unmittelbar aus sich selbst klar wird; – diese Auflistung soll nur beispielhaft sein und kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.

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      Eine Betriebsprüfung wird im Normalfall für drei bereits veranlagte Jahre angeordnet, beginnend mit dem jüngsten Jahr. Es wird die Prüfung der regelmäßig relevanten Steuerarten Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer bei juristischen Personen), Umsatzsteuer und Gewerbesteuer angeordnet. Liegen Anhaltspunkte für steuerlich relevante sonstige Vorgänge vor, kann auch die Prüfung anderer Steuern (z.B. Erbschafts- und Schenkungsteuer) angeordnet werden. Von diesem Grundsystem sind mehrere Abweichungen denkbar und zulässig.

      aa) Zeitnahe Betriebsprüfung“

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      Unternehmen erreichen durch die Aufnahme in ein „Zeitnahes-Prüfungs-Programm“ viel rascher Planungssicherheit, wenn die steuerliche Würdigung durch die Finanzverwaltung früher als sonst stattfindet. Die Belastung durch die Prüfung selbst vermindert sich, weil sich die zu prüfenden Sachverhalte zeitnah besser nachvollziehen lassen. Im Falle von Mehrergebnissen reduziert sich die Zinsbelastung durch die Vollverzinsung (§ 233a AO) infolge kürzerer Zinsläufe.

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      Vor allem soll durch das Instrument der Zeitnahen Betriebsprüfung der Effekt gestoppt werden, dass manche Prüfungen bei Großunternehmen länger dauerten als der dreijährige Prüfungszeitraum. Diese Prüfungen sind dadurch immer mehr in die Vergangenheit gerückt, so dass nicht selten das erste Prüfungsjahr bei Prüfungsbeginn schon mehr als 5 Jahre zurücklag.

      bb) Ausdehnung des Prüfungszeitraums

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      cc) Abkürzung der Außenprüfung

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      Die Abkürzung der Außenprüfung nach § 4 Abs. 5 BpO ist das Gegenstück zur Ausdehnung der Prüfung. Wenn im Einzelfall (häufig erst nach Prüfungsvorbereitung oder -beginn) die Finanzbehörde eine umfassende Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse nicht für erforderlich hält, kann die Außenprüfung abgekürzt durchgeführt werden (§ 203 AO). Es werden dann nur noch einzelne Besteuerungsgrundlagen eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume geprüft.

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      Ausgangspunkt der Ermittlungen der Steuerfahndung ist der Eingang eines Hinweises auf Steuerhinterziehung. Das können Anzeigen von außen sein, von Privatpersonen wie Ehefrauen und Nachbarn oder von beruflichen Konkurrenten. Es können auch Hinweise anderer Behörden oder Prüfungsersuchen der Staatsanwaltschaft sein. Insgesamt wird der Falleingang für statistische Zwecke in neun Hauptgruppen unterteilt, die jeweils deutlich Unterschiede in Größe und steuerstrafrechtlicher Qualität aufweisen. Der Fallzugang kann stammen von:

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den Innendiensten der Veranlagungsfinanzämter, wozu auch die Umsatzsteuerstellen der Finanzämter gehören;
den Bußgeld- und Strafsachenstellen, die über ihre Betreuung des Innendienstes vor Ort einen eigenen Falleingang haben,