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– Anzeige von Zahlungen und Vorwürfe im Korruptionsbereich (sowohl mit Beamten wie mit Angestellten, künftig verstärkt auch im medizinischen Bereich, §§ 299 f. StGB;„Wer schmieren will braucht Schwarzgeld!“); – Informationen aus Geldwäscheverdachtsanzeigen; – Informationen aus Bargeldkontrollen des Zolls nach § 12a ZollVG.

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      Anzeigen mit erkennbar außersteuerlicher Relevanz (z.B. Urkundsdelikte, Korruptionsdelikte, Betrug, Untreue etc.) müssen über die Staatsanwaltschaft an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden abgegeben werden.

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      Ergibt sich ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht, ist das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das geschieht nach § 397 Abs. 1 AO durch jede Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat zu ermitteln. Eines schriftlichen Vermerks bedarf es dazu nicht. Gleichwohl ist dieser üblich und notwendig, denn dadurch wird die Reichweite des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bestimmt. Während bei einer Betriebsprüfung die Reichweite der steuerlichen Ermittlungen durch die Prüfungsanordnung bestimmt wird und die darin genannten Steuerarten und Jahre umfasst (und zwar insgesamt), definiert der Einleitungsvermerk der Steuerfahndung die Reichweite der Steuerfahndungsermittlungen sowie das Ermittlungsthema (Tathandlung, modus operandi).

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      Steuerlich ist jedoch der Unterschied in der Reichweite der Ermittlungen von Betriebsprüfung und Steuerfahndung von großer Bedeutung. Dies folgt u.a. aus den unterschiedlichen Formulierungen der Ablaufhemmung der steuerlichen Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) für Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung.

a) Die Ablaufhemmung durch eine Betriebsprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der Prüfungshandlungen und endet nicht vor der Bestandskraft der aufgrund der Prüfung ergangenen Steuerbescheide. Sie ist eine vollständige Ablaufhemmung, bezogen auf die Steuerarten und -jahre, die in der Prüfungsanordnung genannt sind.
b)

      Beispiel:

      Das Verfahren wird eingeleitet und es wird durchsucht wegen nicht erklärter Kapitaleinkünfte. Aus den mitgenommenen Unterlagen erkennt der Prüfer, dass auch die Mieteinnahmen nicht vollständig erklärt wurden. Dem Steuerpflichtigen teilt er die Erweiterung seines Ermittlungsgegenstandes nicht mit, weil er ja bereits alle erforderlichen Unterlagen für seine weitere Prüfung hat. Der Prüfer nimmt die verschwiegenen Mieteinnahmen in seinen Bericht auf, den der Veranlagungsbezirk auswertet.

      Nach erfolglosem Einspruch stellt das Finanzgericht fest, dass die Einkommensteuer bezüglich der hinterzogenen Mieteinnahmen festsetzungsverjährt war, weil mangels Prüfung beim Steuerpflichtigen insoweit keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO eingetreten ist, denn die Durchsuchung war nicht wegen des Vorwurfs der Verkürzung der Mieteinnahmen erfolgt. Der Prüfer hätte die Ausdehnung des Ermittlungsgegenstandes vor Eintritt der Festsetzungsverjährung dem Beschuldigten mitteilen müssen.

      Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen8. Kapitel Ermittlungsmethoden und -kompetenzen von Steuerfahndung und Betriebsprüfung und daraus resultierende Risiken › III. Erkenntnisquellen der Steuerfahndung

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      Sowohl bei der Bewertung des Anzeigeneingangs wie auch bei der steuerlichen oder strafrechtlichen Prüfung der einzelnen Fälle ist die Steuerfahndung auf eine Vielzahl von Informationsquellen angewiesen. Daher haben die Steuerfahnder im Auffinden und in der Auswertung der ihnen zugänglichen Quellen eine gewisse Virtuosität entwickelt, die notwendig ist um ihrer mit krimineller Energie agierenden „Kundschaft“ auf Augenhöhe begegnen zu können.

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      Die nationalen Erkenntnisquellen liegen sehr häufig noch in Papier vor und sind daher nur regional verfügbar, was den Zugriff erschwert und zum Teil aufwendige Dienstreisen erforderlich macht. Behörden verschicken ihre Akten nur höchst ungern.

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      Beispiel:

      Die Steuerfahndung hat keinen Zugriff auf die Daten der deutschen Rentenversicherer, die notwendig wären zur Ermittlung der Schwarzarbeit in der Form der Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitnehmer. Den Zugriff hat nur der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)), der aber von ihm bei der DRV erhobene Daten nicht an die Steuerfahndung weitergeben darf. Ein eigenes Zugriffsrecht der Steuerfahndung wurde von den Rentenversicherern wiederholt abgelehnt.

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      Hauptquelle von Informationen im Besteuerungsverfahren sind die internen Akten der Finanzverwaltung in Papier oder – zunehmend – in elektronischer Form, die ihrerseits überwiegend gespeist werden durch die Erklärungen des Steuerpflichtigen, zu denen er im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 90 AO und viele weitere mehr) verpflichtet ist. Das gilt sowohl für regelmäßig (jährlich, quartalsweise, monatlich) wiederkehrende Erklärungen und Anmeldungen wie für sporadisch und anlassbezogen abzugebende Erklärungen und Anzeigen (z.B. bei einem Erb- oder Schenkungsfall).

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      Daneben schaffen die Steuergesetze eine Reihe von Informationspflichten

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