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nicht gegeben werden muss (funktioniert idR. trotzdem sehr gut).

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      Amtshilfe kann gewährt oder geleistet werden als eingehende (aus dem Ausland) oder ausgehende (aus Deutschland) Ersuchen durch …

Auskünfte auf Ersuchen in Einzelfällen,
Auskünfte ohne Ersuchen (Spontanauskünfte),
Anwesenheitsrecht von Prüfern der ersuchenden Behörde bei Erledigung des Amtshilfeersuchens durch die ersuchte Behörde, also sowohl – Teilnahme ausländischer Beamter bei Amtshandlungen im Inland wie auch – Anwesenheit deutscher Beamter bei Amtshandlungen im Ausland.
Informationsaustausch im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung.

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      Hinweis:

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      Gleichzeitige Prüfungen in mehreren Staaten können als Alternative zum Anwesenheitsrecht ausländischer Beamter bei einer nur inländischen Prüfung stattfinden. Solche Prüfungen werden künftig zunehmen (wenn auch auf niedrigem Niveau). Finanzbehörden aus verschiedenen Staaten können einander eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen, um

Doppelbesteuerungen bzw. -belastungen zu verhindern, besonders durch übereinstimmende Abgrenzung der Gewinne verbundener Unternehmen oder um

      Beispiel:

      Der Unternehmer hat Betriebsstätten in verschiedenen EU–Mitgliedsstaaten und verbringt ständig Wirtschaftsgüter von der einen in die andere Betriebsstätte, zwischen denen umfangreiche Verrechnungen stattfinden.

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      Der Weg zur gemeinsamen Prüfung ist aber mühsam, weil die zuständige Finanzbehörde nur ein Vorschlagsrecht gegenüber dem BZSt hat, vorher der inländische Steuerpflichtige anzuhören ist und dann durch das BZSt eine entsprechende Vereinbarung mit der ausländischen Finanzbehörde getroffen werden muss.

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      Die Möglichkeit einer Spontanauskunft ist gegeben, wenn …

Gründe für die Vermutung bestehen, dass im anderen Mitgliedstaat der objektive Tatbestand einer Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;
zum Zwecke der Steuerumgehung Geschäftsbeziehungen über dritte Staaten geleitet worden sind;
insgesamt eine niedrigere Steuerbelastung dadurch eintreten kann, dass Gewinne zwischen nahe stehenden Personen nicht wie bei einem Fremdvergleich üblich abgegrenzt werden;
ein Sachverhalt, aufgrund dessen eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung gewährt worden ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteuerung oder Steuererhöhung im anderen Staat führen könnte;
ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung eines anderen Staates ermittelter Sachverhalt für die zutreffende Festsetzung der Steuern in diesem Staat erheblich ist.

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      Das Instrument der Spontanauskunft ist nicht sehr verbreitet und fristet eher ein Schattendasein. Die Fallzahlen liegen meist im niedrigen zweistelligen Bereich.

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      Hinweis:

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