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§ 153 AO ihre Sicht auf die jüngsten steuerstrafrechtlichen Verschärfungen wiedergegeben. Ziel des Anwendungserlasses ist es, eine handhabbare und klare Abgrenzung aus Sicht der Finanzverwaltung zwischen einfachen Fehlern und der Steuerverkürzung bzw. der Steuerhinterziehung zu definieren.

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      Kommt der Steuerpflichtige danach bei einer fehlerhaften abgegebenen Steuererklärung seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich nach, geht die Finanzverwaltung weder von einer Steuerhinterziehung noch von einer leichtfertigen Steuerverkürzung aus, sofern sowohl Vorsatz wie auch Leichtfertigkeit fehlen. Ein Indiz für den fehlenden Vorsatz bzw. die fehlende Leichtfertigkeit stellt ein vorhandenes, wirksames IKS als Überwachungsinstrument im Rahmen der Tax Compliance-Organisation eines Unternehmens dar. Konkrete Vorgaben zur Umsetzung und Ausgestaltung eines IKS sind im Anwendungserlass zu § 153 AO nicht enthalten. Jedoch wird darin eine möglichst umfassende Kontrollfunktion und -wirkung, im Ergebnis also ein vollumfänglich funktionierendes Risiko-Management zur Vermeidung von Fehlern, in den Vordergrund gerückt.

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      Die Verschärfungen des Steuerstrafrechts in den letzten Jahren haben beim Bertelsmann-Konzern auch dazu beigetragen, das Tax Compliance-System zur innerbetrieblichen Kontrolle im Sinne einer stärkeren Formalisierung weiterzuentwickeln. Hierbei ist insbesondere vor dem Hintergrund der Mehrbranchenspezifika des Konzerns, seiner globalen Ausrichtung sowie der dezentralen Unternehmens- und Führungsstruktur eine Besonderheit zu sehen. Im Vordergrund steht bei der Weiterentwicklung des Tax CMS konzernweit eine möglichst umfassende, formalisierte Kontrollfunktion und –wirkung im Bereich Steuern zu entfalten.

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      Allerdings hat das Tax CMS durch diese erstmalige Verknüpfung mit dem Steuerstrafrecht nun eine Bedeutung gewonnen, der man sich objektiv nicht mehr entziehen kann und sollte. Die Unternehmen sind aufgrund der in den letzten Jahren deutlich verschärften Rahmenbedingungen in Bezug auf steuerstrafrechtliches Handeln sowie der Haftungsrisiken gut beraten, ein umfassendes und wirksames Tax CMS zu implementieren.

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      Durch die Anwendung der verschiedenen nationalen und internationalen Steuergesetze und die vielen neuen Gesetzesinitiativen zur Implementierung eines Tax CMS ergibt sich für international tätige Unternehmen eine hohe Komplexität und eine Vielzahl an zu beachtenden Standards und Sichtweisen der internationalen Institutionen und Finanzbehörden auf die Tax Compliance und das steuerliche Risikomanagement. Im Spannungsfeld zwischen zentraler Überwachung der internationalen Anforderungen an die Tax Compliance durch eine zentrale Konzernsteuerabteilung und dem dezentral in den Ländern vorliegenden steuerlichen und prozessualen Know-How gilt es die technischen sowie die Reputationsrisiken stets im Blick zu behalten.

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      Beispielhaft werden im Folgenden die Initiativen internationaler Organisationen zum BEPS sowie einzelne Sichtweisen ausländischer Finanzbehörden betrachtet.

      aa) Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)

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      Als Reaktion auf die aggressiven Steuergestaltungen einiger global tätiger Konzerne hat die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) zusammen mit den 20 größten Staaten (G 20) und diversen Entwicklungsländern eine Initiative zum koordinierten Ansatz gegen schädlichen Steuerwettbewerb und gegen missbräuchliche Steuergestaltung ins Leben gerufen (BEPS-Initiative). Im Ergebnis sind im Rahmen der BEPS-Initiative 15 Handlungsfelder verabschiedet worden, die Vorlage für die nationalen (Steuer-) Gesetzgebungen der beteiligten Staaten sind und nun sukzessive in jeweils gültiges nationales Recht umgesetzt werden.

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      Zum Anderen ergeben sich durch BEPS neue Formen und eine neue Dimension der Zusammenarbeit und des Austauschs der Finanzbehörden der beteiligten Länder untereinander. Um die damit verbundene gestiegene Häufigkeit von inhaltlichen Anfragen und Prüfungen seitens der Finanzbehörden konzernweit zu handhaben, ist eine zwingende Einbettung der BEPS-Thematik sowie entsprechender organisatorischer und Kontrollmaßnahmen in das Tax Compliance-System unerlässlich.

      bb) Bedeutung des Tax Risk Management für ausländische Finanzbehörden

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      Als Ausfluss der öffentlichen Debatte sowie einzelner Unternehmensskandale um risikoreiche Geschäfte und aggressive Steuergestaltungsmodelle insbesondere US-amerikanischer Konzerne sind ausländische Finanzbehörden insbesondere im englischsprachigen Raum Vorreiter bei der Legislative zur Thematik der Tax Compliance. Folge daraus ist teilweise ein Ansatz weitreichender Offenlegungs- und Dokumentationspflichten wie z.B. in den USA der Sarbanes-Oxley-Act und die Beteiligung am sog. „co-operative compliance program“ (Compliance Assurance Program). In Großbritannien, Australien oder den Niederlanden (Horizontal

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