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von Vorstandsmitgliedern ist im § 93 AktG geregelt

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      Gem. § 93 Abs. 1 AktG haben die Vorstandsmitglieder „bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.“ Eine Pflichtverletzung führt gem. § 93 Abs. 2 AktG zu einer schadensersatzpflichtigen Innenhaftung. Die Innenhaftung betrifft den Vorstand und den Aufsichtsrat des Bertelsmann-Konzerns. Nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 AktG ergibt sich eine Beweislastumkehr. Danach können Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften trotz Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten, sprich trotz ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleitung, dennoch persönlich haftbar gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn es ihnen im Schadensfall nicht gelingt, die in Bezug auf die Haftungsvermeidung für das Unternehmen getroffenen angemessenen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen transparent zu machen.

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      Der Vorstand des Bertelsmann-Konzerns hat zur Sicherstellung dieser Regelungen und zur Gewährleistung der Compliance sowie der Tax Compliance im übertragenen Sinne eine konzernweit gültige Compliance-Organisation und ein Ethics & Compliance-Programm etabliert, die u.a. eine Grundlage für die Tax Compliance-Organisation bildet.

      bb) Aufsichtspflicht eines Unternehmens gem. § 33 WpHG

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      Neben den allgemeinen rechtlichen Regelungen des AktG, bilden im Bertelsmann-Konzern die speziellen Grundsätze des § 33 Abs. 1 WpHG ein weiteres Motiv für die Einführung eines konzernweit gültigen Compliance- und Tax Compliance-Systems.

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      cc) Haftung der zur Aufsicht verpflichteten Personen gem. § 130 OWiG

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      Die Norm des § 130 OWiG regelt spezifisch: „Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“ Eine Verletzung der Aufsichtspflicht zieht danach eine Geldbuße nach sich.

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      dd) Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten steuerpflichtiger Unternehmen gem. der AO

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      Neben den bereits skizzierten Aufsichts- und Haftungsregelungen, kommt der deutsche steuerliche Rechtsbegriff der Tax Compliance insbesondere in den Verfahrensvorschriften der AO zum Ausdruck.

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      Gem. § 34 Abs. 1 AO haben die Organmitglieder z.B. einer Aktiengesellschaft, also etwa auch der Bertelsmann SE & Co. KGaA, dafür Sorge zu tragen, dass Bücher und Aufzeichnungen geführt und Steuererklärungen abgegeben werden. Fahrlässige oder grobe Pflichtverletzungen führen nach §§ 34, 69 AO zu einer persönlichen Haftung der Vorstands- bzw. Organmitglieder mit ihrem Privatvermögen, sollten daraus Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sein.

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3. Steuer- und Rahmenbedingungen im internationalen Kontext

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      Das

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