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vor, wenn ein Unternehmen

ohne Wettbewerber ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB),
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB) oder
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB).

      Zwei oder mehr Unternehmen sind nach § 18 Abs. 5 GWB marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Wettbewerb besteht (Oligopolsituation) und sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GWB erfüllen, also zumindest eine überragende Marktstellung im Verhältnis zu den Oligopolaußenseitern haben.

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