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(bzgl. kreisangehöriger Gemeinden) bzw. die Bezirksregierung (bzgl. kreisfreier Städte) zuständig. Zur Unabhängigkeit nationaler Behörden qua Unionsrecht vgl. EuGH NJW 2010, 1265 – Kommission/Deutschland.

       [63]

      Hierbei handelt es sich jeweils um Instrumente der repressiven Aufsicht. Zu präventiven Aufsichtsmaßnahmen siehe z.B. § 7 Abs. 1 S. 2 GO NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB bzw. § 2 Abs. 2 KAG NRW, §§ 18 Abs. 2 S. 1, 115 GO NRW.

       [64]

      Hierzu siehe in den Skripten „Kommunalrecht Baden-Württemberg“ Rn. 318 ff.; „Kommunalrecht Bayern“ Rn. 262 ff.; „Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen“ Rn. 354 ff.

       [65]

      Diese werden definiert als durch staatlichen Hoheitsakt geschaffene, mitgliedschaftlich verfasste, vom Wechsel ihrer Mitglieder jedoch unabhängige, rechtsfähige Organisationen des öffentlichen Rechts, die öffentliche Aufgaben mit i.d.R. hoheitlichen Mitteln unter staatlicher Aufsicht wahrnehmen, wie Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden, Kreise), Realkörperschaften (z.B. Industrie- und Handelskammern), Personalkörperschaften (z.B. Rechtsanwaltskammern) und Verbandskörperschaften (z.B. kommunale Zweckverbände).

       [66]

      Hierunter sind zu Rechtspersonen erhobene Bestände von sachlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die dazu bestimmt sind, in der Hand eines Trägers der öffentlichen Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen (z.B. öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Kreis- und Stadtsparkassen). Beispiele für die ebenfalls vorhandenen nichtrechtsfähigen Anstalten – welche mangels Rechtsfähigkeit nicht selbst Verwaltungsträger sind und daher nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zugeordnet werden können – sind im kommunalen Bereich Schulen, Krankenhäuser, Museen und Friedhöfe. Anders als die Körperschaft (diese hat Mitglieder) und die Stiftung (diese hat allenfalls Nutznießer, sog. Destinatäre) hat die Anstalt „Benutzer“.

       [67]

      Bei diesen handelt es sich um rechtsfähige (es existieren aber auch nichtrechtsfähige Stiftungen, die aber nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören) Organisationen zur Verwaltung eines von dem Stifter zweckgebunden übergebenen Bestands an Vermögenswerten, wie beispielsweise die „Stiftung Preußischer Kulturbesitz“. Neben öffentlich-rechtlichen gibt es auch privatrechtliche Stiftungen, vgl. §§ 80 ff. BGB.

       [68]

      Hintergrund: „Die Beleihung Privater mit hoheitlichen Befugnissen stellt […] eine Maßnahme der Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht“ (vgl. Art. 20 Abs. 1, 3 und Art. 33 Abs. 4 GG), weshalb „sie dem Gesetzgeber vorbehalten“ ist, siehe BVerwGE 137, 377 (382) und das zweite Beispiel in Rn. 15. Zum Erfordernis einer „gesetzlichen Ermächtigung für die Aufgabenwahrnehmung durch einen privaten Geschäftsbesorger“ sowie „den Grundsatz der Selbstorganschaft und die sich daraus ergebende Pflicht […], das zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ganges der Geschäfte erforderliche Personal einzustellen“, siehe BVerwG NVwZ 2012, 506 (507).

       [69]

      Nach VGH München NJW 1975, 1796.

       [70]

      In Bundesländern ohne Vorschriften i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

       [71]

      Nachweise zum Streitstand bei Battis Allgemeines Verwaltungsrecht S. 108 f.

       [72]

      Zu den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Privaten als „Amtsträger“ im staatshaftungsrechtlichen Sinn von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG siehe BGHZ 121, 161 (165 f.); BGH NJW 2014, 2577 (2578); BGH DAR 2019, 513 (515).

       [73]

      Nach VGH Baden-Württemberg VBlBW 2010, 198. Diesem zufolge liege auch kein Fall einer wirksamen Beleihung vor, da die Jahresdauergenehmigung als „völlig gesetzlose Beleihung“ gem. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sei. Ferner sei der Behörde das Handeln der Umzugsfirma mangels Zustimmung auch im Übrigen nicht zuzurechnen. Siehe auch die Beispiele in Rn. 29, 45 und Rn. 128.

       [74]

      Zur unmittelbaren Grundrechtsbindung von durch die öffentliche Hand beherrschten (vgl. §§ 16 f. AktG) gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform nach Art. 1 Abs. 3 GG siehe Wienbracke Einführung in die Grundrechte Rn. 48 f., 108 f. m.w.N.

       [75]

      „Privatisierung“ meint die Übertragung der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben auf Private, siehe Erbguth StudZR 2011, 17 (27). Zur funktionalen bzw. funktionellen Privatisierung s.o. Rn. 52.

       [76]

      Vgl. BVerfG NJW 2012, 1563 sowie das zweite Beispiel in Rn. 15.

       [77]

      OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2019, 27630.

       [78]

      BVerwGE 77, 268 (271) m.w.N.

       [79]

      Vgl. Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 446.

       [80]

      VGH Kassel BeckRS 2015, 43479.

       [81]

      BVerwG BeckRS 2013, 56767.

       [82]

      BVerwG NJW 2015, 2056 (2057).

       [83]

      BVerwG NVwZ 2014, 889 (890).

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