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zumeist bewusst als Sonderkollisionsrecht für deutsche Staatsangehörige oder sonstige Inlandsbezüge aufgenommen (vgl auch Rn 187 „Exklusivnormen“). Besonders deutlich wird dies dann, wenn die jeweilige Kollisionsnorm keine Lücken lässt, sondern neben eine vollkommen allseitige tritt und dadurch ihren Ausnahmecharakter deutlich macht, der eine Verallseitigung verbietet.

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      Art. 9 S. 1 regelt die Anknüpfung der Todeserklärung allseitig, S. 2 erleichtert die Todeserklärung im Inland, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Art. 17 Abs. 1 S. 1 aF bestimmte allseitig ein reguläres Scheidungsstatut, S. 2 bewahrte in Hinblick auf die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit den deutschen Ehegatten vor einer erschwert scheidbaren oder unscheidbaren Ehe.

      Eine ausnahmsweise verallseitigungsfähige einseitige Kollisionsnorm ist Art. 7 Abs. 2: Obgleich der Gesetzgeber 1986 die Verallseitigung versäumt hat, kommt in der Bestimmung weiterhin der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Wechsel des Personalstatuts die Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen nicht beseitigt. Art. 7 Abs. 2 gilt also auch für den Wechsel zwischen zwei ausländischen Staatsangehörigkeiten.

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      1. Versteckte Kollisionsnormen sind in anderen Normen verborgene, implizite kollisionsrechtliche Regeln. Sie sind nicht zu verwechseln mit den lediglich ungeschriebenen, gewohnheits- oder richterrechtlichen Kollisionsnormen, die zwar nicht ausdrücklich im Gesetz stehen, aber als ausdrücklich formulierte Verweisung außerhalb des Gesetzes existieren. Ausdrückliche Kollisionsnormen als Gegenbegriff zu den versteckten, umfassen also die Gesamtheit der gesetzlichen, richter- oder gewohnheitsrechtlichen Kollisionsnormen.

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      2. Der wichtigste Fall ist die Annahme einer in Zuständigkeitsbestimmungen versteckten Kollisionsnorm, insbesondere im Fall der sog versteckten Rückverweisung (hidden renvoi) aus US-amerikanischem Recht. Da verbreitet die Zuständigkeit eines amerikanischen Gerichts (jurisdiction) zur Anwendung der lex fori führt und die Zuständigkeitsregeln darauf zugeschnitten sind, einen Inlandsbezug zu gewährleisten, lässt sich die Zuständigkeitsregel aus deutscher Sicht als eine Rechtsanwendungsregel interpretieren, ohne dass aus amerikanischer Sicht ursprünglich ein kollisionsrechtliches Bewusstsein hinter dieser Regel stünde.

      Bedeutung hatte diese Figur vor allem für das Scheidungsstatut unter Art. 17 Abs. 1 aF bei Verweisung in das Recht eines US-Bundesstaates: Gerichte sind dort für die Scheidung einer Ehe zuständig, wenn ein Ehegatte seit einer gesetzlich bestimmten Zeit (häufig sechs Monate) dort domicile, häufig auch nur residence hat. Hieraus lässt sich eine Kollisionsnorm entwickeln, die besagt, dass das Recht dieses Bundesstaates auf eine Scheidung anwendbar ist, wenn einer der Ehegatten dort für diese Zeit sein domicile bzw residence hat. Verallseitigt man diese Norm („auf die Scheidung ist das Recht des Staates anwendbar, in dem ein Ehegatte seit mindestens … sein domicile [residence] hat)“, so kann sich für den deutschen Richter, der das IPR dieses Bundesstaates im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 S. 1 prüft, daraus zB eine Rückverweisung auf deutsches Recht ergeben. Die Konstruktion entspricht herrschender Meinung, erscheint aber gewagt; amerikanische Juristen sind erstaunt zu hören, was der deutsche Kollisionsrechtler in ihren Zuständigkeitsregeln verborgen findet. Unter der Rom III-VO entfällt die Problematik, weil deren Verweisungen keine Gesamtverweisung sind und deshalb das ausländische IPR nicht interessiert.

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      3. Oft werden auch in selbstbegrenzten Sachnormen verborgene Kollisionsnormen vermutet. Es geht hier um Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das von der allseitigen Kollisionsnorm berufene Recht auf bestimmte Sachverhalte, häufig mit Inlandsbezug, jedenfalls angewendet sein wollen. Das impliziert in dem Sinn eine Kollisionsnorm, dass für Zwecke der Anwendung der konkreten materiellen Bestimmung die allgemeine Verweisung außer Kraft gesetzt wird. Zwangloser lässt sich eine solche Regelung aber auch als dem IPR vorgelagertes zwingendes Sachrecht verstehen, das seinen begrenzten Anwendungsbereich selbst beschreibt. Man kann insoweit von ausdrücklichen Bestimmungen des deutschen ordre public sprechen, die selbst beschreiben, wann der für ihre Anwendung erforderliche Inlandsbezug besteht.

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      Selbstbegrenzte Sachnormen können auch im EGBGB angeordnet sein. Auch wenn dies systematisch nicht der richtige Platz für materielle Bestimmungen ist, hat der Gesetzgeber richtig erkannt, dass der Rechtsanwender solche Normen übersehen könnte, wenn er durch das IPR in ein ausländisches Statut geführt wird und deshalb die deutschen materiellen Regelungen nicht anwenden zu müssen glaubt.

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      4. Nicht verwechselt werden darf die selbstbegrenzte Sachnorm mit den Sondernormen des deutschen Rechts für bestimmte Auslandsfälle (zB § 1944 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmungen setzen sich nicht gegen ein ausländisches Statut durch, sondern sind nur anwendbar, wenn deutsches Recht das maßgebliche Statut (hier Erbstatut) ist. Im Einzelfall kann es allerdings fraglich sein, ob eine Bestimmung als Sondernorm des deutschen Rechts oder als selbstbegrenzte Sachnorm zu verstehen ist; dann ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die jeweilige Sachnorm nur auf deutschem Recht unterstehende Fälle Anwendung finden will oder sich gegen jedes Statut durchsetzt. Im Zweifel sollte Bestimmungen ein solcher ordre-public-naher Durchsetzungswille nicht unterstellt werden; jedenfalls seit der Reform des Jahres 1986 enthält das deutsche IPR einige Aussagen über schutzbedürftige Personengruppen, so dass eine zwingende Anwendung deutschen Rechts zum Schutz bestimmter schwächerer Beteiligter auf dem Umweg über die Konstruktion der selbstbegrenzten Sachnorm ausscheidet.

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