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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_5b1564c4-13f6-5d78-894c-463bdd72acb0">Rn 24). Beispiele sind das wiederholte Aufleuchten von Warnanzeigen für Fehler, bei denen das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist[34], sowie das ständige Auftreten immer neuer Mängel (Stichwort: Montagsauto)[35]. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn das gelieferte Fahrzeug eine andere Farbe als vereinbart aufweist[36]. Ein überhöhter Benzinverbrauch des Autos kann gleichfalls zur Annahme eines Mangels führen, jedenfalls bei Überschreitung der Normwerte um mindestens 10%[37]. Dagegen ist ein Fahrzeug grundsätzlich auch noch nach einer sogenannten Tageszulassung als „fabrikneu“ anzusehen[38]. Und wenn von einem Werksangehörigen ein so genannter „Jahreswagen“ verkauft wird, so bedeutet dies, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen „Neuwagen“ handelt, der von dem Verkäufer nicht länger als ein Jahr gefahren wurde[39].

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      Das entscheidende Merkmal ist die fehlende Eignung der Sache zur gewöhnlichen Verwendung, während die beiden anderen Tatbestandsmerkmale nur die Bedeutung haben, den Vergleichsmaßstab zu präzisieren, den man benötigt, um die gewöhnliche Verwendung einer Sache feststellen zu können. Dies wird unterstrichen durch die ergänzende Regelung in S. 3 des § 434 Abs. 1, nach der zu der geschuldeten Beschaffenheit auch solche Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG; s. u. § 23 Rn 19 ff) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann; etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer die Äußerung des Herstellers oder seines Gehilfen, d. h. des Gehilfen des Verkäufers oder des Herstellers, nicht kannte und auch nicht kennen musste, ferner, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn sie die Kaufentscheidung des Käufers nicht beeinflussen konnte (§ 434 Abs. 1 S. 3 HS 2).

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