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2): Auf der einen Seite die herkömmlichen Hauptleistungspflichten Eigentumsverschaffung und Übergabe (S. 1 des § 433 Abs. 1), bei deren Verletzung keine kaufrechtlichen Besonderheiten bestehen, sodass sich hier die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen allein nach den allgemeinen Vorschriften richten (s. o. § 3), auf der anderen Seite die in S. 2 des § 433 Abs. 1 besonders hervorgehobene Pflicht des Verkäufers, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Für Verstöße des Verkäufers gegen diese Pflicht gelten – anders als bei den Pflichten aus S. 1 des § 433 Abs. 1 – spätestens nach Gefahrübergang (s. Rn 5) in erster Linie die §§ 437 ff, die nach wie vor wichtige Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen enthalten, sodass im Folgenden eine gesonderte Betrachtung nötig ist.

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      Nach früherem Recht hatte man in der Frage der Haftung des Verkäufers für Sachmängel vor allem zwischen dem Stück- oder Spezieskauf (§§ 459–479 aF) und dem Gattungskauf (§ 480 aF) zu unterscheiden (s. auch u. § 5 Rn 1 f). Beim Stückkauf setzte die Sachmängelhaftung des Verkäufers im Regelfall voraus, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war oder dass ihr doch in diesem Augenblick eine zugesicherte Eigenschaft fehlte (§ 459 aF).

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      Ebenso wie nach früherem Recht muss man zunächst die Zeit vor und nach Gefahrübergang (§§ 446 und 447) unterscheiden (s. dazu im Einzelnen schon o. § 3 Rn 7 ff). Vor Gefahrübergang gelten die allgemeinen Regeln über Leistungsstörungen (§§ 275, 280–284 und 323–326) auch bei Sachmängeln ohne Einschränkungen. Für die Anwendung der besonderen kaufrechtlichen Vorschriften über die Haftung des Verkäufers bei Sachmängeln ist erst Raum nach Gefahrübergang (s. § 434 Abs. 1 S. 1). Welche Rechte dem Käufer dann zustehen, richtet sich in erster Linie nach den §§ 437 ff. Der vorrangige Rechtsbehelf des Käufers bei Lieferung einer mangelhaften Sache ist danach sein Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr 1 und 439; s. im Einzelnen u § 5 Rn 1 ff).

      Teil I Veräußerungsverträge§ 4 Mängelhaftung › II. Sachmangel

II. Sachmangel

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      Ein Sachmangel liegt nach S. 1 des § 434 Abs. 1 in erster Linie vor, wenn die verkaufte Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (u. Rn 13 ff). Der Maßstab für die Mangelfreiheit der Sache ist folglich entsprechend § 311 Abs. 1 vorrangig den Vereinbarungen der Parteien zu entnehmen. Nur wenn es an derartigen Vereinbarungen fehlt, ist auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr 1; u. Rn 21) und hilfsweise auf die gewöhnliche Verwendung der Sache als Maßstab zurückzugreifen (Nr 2 aaO; s. u. Rn 22 ff), wobei es in dem zuletzt genannten Fall noch zusätzlich darauf ankommt, ob die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Weitere Fälle der Sachmängelhaftung finden sich ergänzend in den Abs. 2 und 3 des § 434 (u. Rn 25 ff).

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      Nach S. 1 des § 434 Abs. 1 liegt ein Sachmangel zunächst vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die „vereinbarte Beschaffenheit“ aufweist (subjektiver Fehlerbegriff, s. o. Rn 8). Jede (ausdrückliche oder konkludente) Einigung der Parteien über die geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache führt folglich zur Anwendbarkeit

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