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keine von § 269 Abs. 1 und Abs. 2 abweichende Regelung des Leistungsort getroffen haben, so dass es bei der Regel verbleibt, dass der Verkäufer zunächst nicht mehr zu tun braucht, als die Ware an dem Leistungsort bereitzustellen und den Käufer zur Abholung aufzufordern. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, so gerät er in Annahmeverzug (§ 295) mit der Folge, dass die Preisgefahr schon deshalb auf ihn übergeht (§§ 446 S. 3, 326 Abs. 2). Im Falle der Holschuld hat es der Verkäufer mithin jederzeit selbst in der Hand, den Gefahrübergang herbeizuführen; seine Rechte bestimmen sich dann nach den §§ 300 ff, 326, 372 ff und 433 Abs. 2 BGB sowie nach § 373 HGB.

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      In der dritten Alternative von Fall 3 kann der Käufer K folglich von V Schadensersatz verlangen oder zurückzutreten, wenn die Leute des V den Untergang der Ware auf dem Transport verschuldet haben (§§ 283, 326 Abs. 5).

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      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 174, S. 61 (68, Tz 37 ff) = NJW 2007, S. 3777 (3779).

       [2]

      S. BGHZ 163, S. 234 (242 ff) = NJW 2005, S. 2852 (2854); im Einzelnen str., s. Heiderhoff/Skamel, JZ 2006, S. 383; Heyers/Heuser, NJW 2010, S. 3057; Chr. Hofmann/Pammler, ZGS 2004, S. 91; Medicus/Lorenz II, § 76; Schall, NJW 2011, S. 343; Schopp, in: Festschrift

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