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Rechte Dritter

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      Lösungsskizze

      I. Kupferstiche-Fall 4

      1. Die gelieferten unechten Stiche

      Weil die gelieferten Stiche tatsächlich nicht von Albrecht Dürer stammen, weisen sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf; sie waren deshalb im Augenblick des Gefahrübergangs, d. h. bei Lieferung, mit einem Sachmangel behaftet (§§ 434 Abs. 1 S. 1, 446). Folglich stehen K gegen V die Rechte aus § 437 zu, wobei hier allein der Schadensersatzanspruch statt der Leistung interessiert (s. § 252). Die Voraussetzungen richten sich nach den §§ 437 Nr 3, 311a Abs. 2 und 276, da der Mangel schon bei Vertragsabschluss vorlag. Grundsätzlich haftet daher V für die mangelnde Echtheit der Stiche nur, wenn er diese bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste (§§ 311a Abs. 2 S. 2, 276 Abs. 1). Soweit er jedoch die Garantie für die Echtheit eines Stiches übernommen hat, trifft ihn auf jeden Fall eine Haftung (§ 276 Abs. 1 S. 1).

      2. Die nicht gelieferten echten, aber beschädigten Stiche

      II. Winterweizen-Fall 5

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