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§ 25 Rn. 9; Zippelius/Würtenberger S. 385.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Einführung

       B. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen

       C. Inhalt und Umfang des Anspruchs

       D. Prozessuale Fragen

       E. Exkurs: Haftung öffentlich Bediensteter bei privatrechtlicher Betätigung

       F. Übersicht zur Haftung eines Amtswalters hinsichtlich seiner hoheitlichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit

       G. Übungsfall Nr. 1

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      Der Anspruch aus Amtshaftung lässt sich nach dem folgenden Schema prüfen:

      Amtshaftungsanspruch

      I.Beamter/Amtswalter

       Haftungsrechtlicher BeamtenbegriffRn. 20 ff.

       Private, die mit der Aufgabenwahrnehmung betraut werdenRn. 24 ff.

      II.Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit

       Innerer und äußerer ZusammenhangRn. 29 ff.

       Nicht bei GelegenheitRn. 29 ff.

      III.Amtspflichtverletzung

       VerkehrssicherungspflichtRn. 35 f.

       rechtsw. bestandskr. VA als Amtspflichtverletzung?Rn. 43 ff.

       Weisung/VerwaltungsvorschriftRn. 38 ff.

      IV.Gegenüber einem Dritten (Drittbezogenheit)

       Normatives UnrechtRn. 55 ff.

       Hoheitsträger als DritteRn. 65 ff.

      V.Verschulden

       Fehlerhafte RechtsanwendungRn. 74 ff.

       Fehlerhaftes Verhalten von GemeinderatsmitgliedernRn. 78

      VI.Kausaler Schaden

      VII.Haftungsausschluss und -beschränkungen

       Subsidiaritätsklausel

       Richterspruchprivileg

       Versäumnis von Rechtsmitteln

       Mitverschulden

      VIII.Verjährung

      IX.Anspruchsgegner

      X.Rechtsweg

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › A. Einführung

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGA. Einführung › I. Inhalt des Anspruchs

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      Die Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG deckt die Folgen rechtswidrigen und schuldhaften Verwaltungshandelns ab und begründet einen Schadensersatzanspruch.

      Der Amtshaftungsanspruch ist das zentrale Institut des Staatshaftungsrechts. Er verfügt aufgrund des § 839 BGB und Art. 34 GG über eine klare Prüfungsstruktur. Die Amtshaftung beinhaltet zunächst die persönliche Haftung der für den Staat handelnden und zu diesem Zwecke vom Staat bestellten Person – Amtswalter. Diese Haftung wird dann gemäß Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet.

      Diese Konstruktion hat Konsequenzen: sie verlangt als Voraussetzung das Merkmal Verschulden und begrenzt den Inhalt der Haftung grundsätzlich auf Geldersatz.

      2. Teil Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGA. Einführung › II. Historische Entwicklung

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      Ihren Ausgangspunkt findet sie in der Mandatstheorie, nach der zwischen dem Landesherrn und dem einzelnen Staatsdiener ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag überträgt bestimmte hoheitliche Aufgaben zur rechtmäßigen Erfüllung auf den Amtswalter. Rechtmäßiges Amtswalterhandeln wird sodann dem Staat zugerechnet, rechtswidriges Handeln führt hingegen zu einer persönlichen Haftung des Amtswalters.

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