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der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute

       D. Verfassungsrechtliche Vorgaben

      1. Teil Einleitung und Überblick › A. Prüfungsrelevanz

      1

      Das Staatshaftungsrecht stellt eines der weniger beliebten Themen im Bereich des Öffentlichen Rechts dar. Deshalb wird es häufig nur oberflächlich behandelt oder ganz gemieden. Damit verbindet sich zugleich die Hoffnung, dass dieses Thema nicht Gegenstand einer Prüfungsaufgabe ist.

      Darauf können Sie sich aber nicht verlassen.

      In einer Klausur bietet sich das Staatshaftungsrecht an, um z.B. Fragen des Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht zu prüfen.

      Beispiel

      Ein Amtshaftungsanspruch verlangt eine Amtspflichtverletzung, die z.B. in einer rechtswidrigen Ordnungsverfügung gesehen werden kann. Das hat dann eine Inzidenterkontrolle dieser Ordnungsverfügung auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit zur Folge.

      Recht häufig ist das Staatshaftungsrecht auch nur als Zusatzfrage anzutreffen.

      Beispiel

      Nach der Prüfung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Ordnungsverfügung wird der Fall weitergeführt mit der Information, dass der Kläger durch die zuvor geprüfte Ordnungsverfügung einen Schaden erlitten hat.

      Die Zusatzfrage lautet dann, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Schaden ersetzt zu bekommen.

      Hinweis

      Lassen Sie sich davon bitte nicht abschrecken, denn auch das Staatshaftungsrecht folgt bestimmten Grundprinzipien, deren Beherrschung letztlich ausreicht, um eine staatshaftungsrechtliche Aufgabe zu lösen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die einzelnen Voraussetzungen der Staatshaftungsansprüche auswendig zu lernen.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Maurer § 25 Rn. 1: „Mehrschichtige, lückenhafte und unübersichtliche Materie“.

      1. Teil Einleitung und Überblick › B. Allgemeine Aufgabe des Staatshaftungsrechts

      2

      Gegenstand des Staatshaftungsrechts ist ganz allgemein betrachtet die Gewährung von öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen für ein ausgleichspflichtiges Verhalten des Staates, das in Rechte des Bürgers eingreift.

      Möglich ist auch die Situation, dass der Staat seinerseits Anspruchsteller ist, sei es wegen einer Schädigung durch einen anderen Hoheitsträger, sei es wegen einer Rückforderung von zu Unrecht an den Bürger gewährten Leistungen.

      Staatliche Eingriffe in Rechte des Bürgers sind zunächst vorrangig durch einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf abzuwehren.

      Hinweis

      Damit ist der sog. Primärrechtschutz gemeint, der über eine verwaltungsgerichtliche Klage bzw. im Eilrechtsschutz über einen Antrag erfolgt.

      Es kann jedoch eine Situation vorliegen, in der ein Rechtsbehelf ohne Erfolg bleibt oder die Folgen des staatlichen Handelns bereits eingetreten sind. Dann stellt sich die Frage nach einem Ausgleich.

      1. Teil Einleitung und Überblick › C. Formen der Staatshaftung und ihre einzelnen Institute

      3

      Das Recht der einen Ausgleich gewährenden staatlichen Ersatzansprüche lässt sich nach vier großen Bereichen differenzieren:

Ausgleich für ein rechtswidriges schuldhaftes Fehlverhalten eines Amtsträgers – Schadensersatzansprüche. Hierzu zählen die Haftung aus Amtshaftung, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen.
Ausgleich für ein rechtmäßiges oder rechtswidriges schuldloses Verwaltungshandeln – Entschädigungsansprüche. Davon werden erfasst die Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung, ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sowie aus Aufopferung wegen eines Eingriffs in immaterielle Rechte.
Ausgleich für ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, das rückgängig zu machen bzw. zu beseitigen ist – Wiederherstellungsansprüche. Dazu zählen der Folgenbeseitigungsanspruch, der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch sowie im weitesten Sinne der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.
Ausgleich für besondere Fallkonstellationen, die sich nicht eindeutig den drei vorgenannten Bereichen zuordnen lassen, z.B. die Gefährdungshaftung im Öffentlichen Recht.

      1. Teil Einleitung und Überblick › D. Verfassungsrechtliche Vorgaben

      4

      Für das Staatshaftungsrecht ergeben sich aus dem GG lediglich ausdrückliche Regelungen in Art. 34 GG und Art. 14 Abs. 3 GG.

      5

      

      Hinweis

      Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben stellen nur eine inhaltliche Erklärung für den Staatshaftungsanspruch dar, nicht hingegen eine konkrete Anspruchsgrundlage. Konkrete Anspruchsgrundlagen sind nur die unter Rn. 3 dargestellten konkreten Institute des Staatshaftungsrechts.

      Anmerkungen

       [1]

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