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Kievel et. al. 2018, Kap. 22; Papenheim et. al. 2018, Kap. N 5; Reinhardt 2016, Kap. 8.2.2; Trenczek et. al. 2018, Kap. I 5.2.3)

      Die sachliche Zuständigkeit für die Leistungen nach dem SGB II ergibt sich aus den §§ 6 ff. SGB II: Jobcenter, Bundesagentur für Arbeit und / oder kreisfreie Städte und Kreise (Kap. 2.1).

      Für die der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II obliegenden Leistungen ist gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 SGB II diejenige Agentur für Arbeit örtlich (im Sinne von „geografisch“) zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt gemäß Satz 2 mit Blick auf kommunale Träger.

      Anders als nach § 40 Abs. 1 SGB I im Bereich anderer Sozialleistungen, so z.B. auch in der Sozialhilfe (§ 18 SGB XII), werden Leistungen nach dem SGB II gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II (nur) auf (auch formlosen) Antrag erbracht (Arbeitslosenprojekt TuWas 2021, Kap. V I. 1.; Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, Kap. B. I. 2.; Renn et al. 2018, Kap. 8.4.1.1); dies allerdings nicht für Zeiten vor Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB II), jedoch ggf. auch für in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen.

      Gegenüber dem SGB I und SGB X vorrangige Regelungen nach dem SGB II sind in Übersicht 15 dargestellt (Näheres bei: Arbeitslosenprojekt TuWas 2021, Kapitel V; Herbst/Wehrhahn 2020, Kapitel IV; Hoenig / Kuhn-Zuber 2012, Kap. B; Kunkel / Pattar 2021, 5. Kap. XIV; Renn et al. 2018, Kap. 8.4).

      Übersicht 15

      Besonderheiten beim Verwaltungsverfahren nach dem SGB II

      1. sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten – ohne aufschiebende Wirkung bei Widerspruch und Klage (§ 39 SGB II)

      2. „Untergang“ von Leistungsansprüchen bereits nach einem Jahr (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II) gegenüber dem sonst vorgesehenen VierJahres-Zeitraum (gem. § 44 Abs. 4 SGB X)

      3. Möglichkeit der vorläufigen Zahlungseinstellung (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II)

      4. besondere Informations- und Mitwirkungspflichten (zusätzlich zu den §§ 60 ff. SGB I) von Antragstellern, Leistungsberechtigten, Arbeitgebern und ggf. Dritten, ggf. mit Schadenersatzverpflichtungen (§§ 56 bis 62 SGB II)

      5. einheitliches Feststellungsverfahren betreffend Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit (§ 44a SGB II).

      

Literatur

      Patjens, R./Patjens, T. (2018): Sozialverwaltungsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl. Nomos, Baden-Baden

      Reinhardt, J. (2019): Grundkurs Sozialverwaltungsrecht für die Soziale Arbeit. 2. Aufl. Reinhardt, München

      1 Familie F will „Stütze beantragen“ und hat gehört, dass dafür nicht mehr das Sozialamt zuständig sei, sondern ein „Träger der Grundsicherung“. Familie F fragt die in der Nachbarschaft lebende Studentin der Sozialen Arbeit S, wer denn dies nun sei.

      2 Jetzt ist auch Studentin S verwirrt. Welche Aufgaben hat denn eine „Gemeinsame Einrichtung“?

      3 Familie F beantragt daraufhin beim zuständigen Jobcenter Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zu ihrer Überraschung und Verärgerung wird dieser Antrag jedoch von dort mit einem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 10. des Monats X des Jahres Y abgelehnt. Was kann Familie F dagegen tun?

      3Leistungsberechtigung und Leistungen (SGB II)

      Ziel der Neuordnung der Fürsorgeleistungen im Jahr 2005 (Kap. 1) war es, die Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) und deren Familienangehörige in einem Leistungsgesetz – dem SGB II – zusammenzufassen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf ALG II (§ 19 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Leistung umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe, den Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für Bildung und Teilhabe (§ 19 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB II). Einzelheiten hierzu finden Sie in den Kap. 4, 5 und 7.2.

      Wer zu den eLb gehört, hängt von Umständen ab, die der Übersicht 16 zu entnehmen sind.

      Übersicht 16

      Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) sind Personen, die (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II)

      1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,

      2. erwerbsfähig sind,

      3. hilfebedürftig sind und

      4. ih ren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

      Erwerbsfähigkeit

      Die Leistungsvoraussetzung der Erwerbsfähigkeit ist in § 8 Abs. 1 SGB II gesetzlich definiert. Diese Definition durch Verneinung („Erwerbsfähig ist, wer nicht …“) lässt sich besser verständlich positiv formulieren: „Erwerbsfähig ist, wer innerhalb absehbarer Zeit gesundheitlich in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (Edtbauer / Kievel 2014, 42) Die Erwerbsfähigkeit wird durch die Agentur für Arbeit festgestellt. Gegen diese Entscheidung kann nur ein anderer Leistungsträger, der aufgrund dieser Entscheidung leistungspflichtig würde (z.B. der Rentenversicherungsträger), Widerspruch einlegen. In diesem Fall ist vor der Entscheidung über den Widerspruch eine gutachtliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers einzuholen (§ 44 a Abs. 1 SGB II).

      Als „absehbare Zeit“ in diesem Sinne ist ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (BA-FW zu § 8 Rn. 8.2). Wichtig ist, dass nur gesundheitliche Einschränkungen (Krankheit, Behinderung) Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit haben können. Kindererziehung, Schul- oder Berufsausbildung, Wohnungslosigkeit, Analphabetismus, Sprachprobleme oder andere „soziale Einschränkungen“ sind ohne Relevanz für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst alle denkbaren Erwerbstätigkeiten außerhalb von Sonderarbeitsmärkten wie dem der Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (LPK SGB II / Armborst, 2021, SGB II Rn. 13).

      Nach § 8 Abs. 2 SGB II können ausländische Staatsangehörige nur erwerbstätig i.S.d. Abs. 1 sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU ist die Aufnahme einer Beschäftigung generell erlaubt. Staatsangehörigen anderer Staaten („Drittstaatsangehörige“) ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nur erlaubt, wenn sich die Arbeitserlaubnis aus deren Aufenthaltserlaubnis ergibt.

      Hilfebedürftigkeit

      Entsprechend dem Charakter der SGB II-Leistungen als Fürsorgeleistungen werden Leistungen nur im Falle von Hilfebedürftigkeit erbracht (§ 9 Abs. 1 SGB II), d. h. in der Höhe, in der der festgestellte Bedarf nicht durch vorhandene Eigenmitteln gedeckt werden kann (vgl. § 19 Abs. 3 S. 1 SGB II). Hier kommt der grundsätzliche Nachrang von SGB II-Fürsorgeleistungen gegenüber jeglicher privater oder staatlich organisierter sonstiger Hilfe (§ 5 Abs.1 S. 1 SGB II) zum Ausdruck. Mehr dazu in Kap. 8.

      Gewöhnlicher Aufenthalt

      Die

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