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dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird. Die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes stellt sich damit allenfalls für Personen, die nicht schon über die Bestimmung des Wohnsitzes erfasst sind, also typischerweise Wohnungslose und Auslandsdeutsche (BA-FW zu § 7 Rn. 7.2).

      Leistungen erhalten auch Personen, die mit eLb in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben (§ 7 Abs. 2 S. 1 SGB II) (Übersicht 17). Mit dieser Regelung ist grundsätzlich auch (noch) nicht erwerbsfähigen Personen der Zugang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II eröffnet. Das Gesetz stellt keine weiteren Leistungsvoraussetzungen auf, sodass das Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland dem Anspruch auf Sozialgeld eines nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der mit einem eLb in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, nicht entgegensteht (BSG NDV-RD 2015, 62 [Leits.]).

      Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II), wobei die Inhalte dieser Leistung denjenigen des ALG II gleichen.

      Übersicht 17

      Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

      1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

      2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

      3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

      a) nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten,

      b) nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder Lebenspartner,

      c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

      4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten unter 25-jährigen Kinder der in den Nummern 1 bis 3 Genannten, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 7 Abs. 3 SGB II).

      Erwerbsfähige Leistungsberechtigte

      Für die Bildung einer BG reicht ein eLb aus (auch wenn § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II – insofern missverständlich – von „den eLb“ spricht). Darüber hinaus gehören alle Personen, die mit einem „Hauptleistungsberechtigten“ (BSG NZS 2009, 634 Rn. 24) in einer der in § 7 Abs. 3 Nrn. 2–4 SGB II umschriebenen Beziehung (Partner, Eltern, Kinder) stehen, zu einer BG. Damit können auch mehrere eLb zu einer BG gehören.

      Eltern

      Die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bilden mit ihrem Kind eine BG (§ 7 Abs. 3 Nr.2 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn sie selbst erwerbsfähig sind (BSG NZFam 2014, 1060 [Leits. 1]).

      Partnerinnen und Partner

      Partner sein können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder nicht dauernd getrennt lebende (eingetragene gleichgeschlechtliche) Lebenspartner nach LPartG. Eine nur vorübergehende räumliche Trennung (BSG NJOZ 2014, 675, 676 [Untersuchungshaft]) oder – umgekehrt – ein einvernehmliches Lebensmodell, das eine häusliche Gemeinschaft überhaupt nicht vorsieht (BSG NJW 2013, 957, 960), schließen eine BG damit nicht aus.

      Schwieriger ist es, das Vorliegen einer „Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft“ i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II festzustellen. Das BSG hat hierfür Kriterien aufgestellt (BSG NJW 2013, 957, 958), die in der Übersicht 18 zusammengefasst sind.

      Übersicht 18

      Eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II liegt vor, wenn

      1. Partner (= eine Beziehung, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt)

      2. in einem gemeinsamen Haushalt (= „Wirtschaften aus einem Topf“) so zusammen leben, dass

      3. von einem gemeinsamen Willen ausgegangen werden kann, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen

      4. Die letzte Voraussetzung wird bei Vorliegen einer der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgezählten Kriterien vermutet.

      Kinder

      In die Bedarfsgemeinschaft gehören auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten leiblichen und Adoptivkinder der in § 7 Abs. 3 Nr. 1–3 SGB II genannten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und ihren Unterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können. Ob letzteres der Fall ist muss durch eine auf das Kindereinkommen und -vermögen bezogene Prüfung festgestellt werden. Wenn Kinder getrennt lebender Eltern sich abwechselnd und mit einer gewissen Regelmäßigkeit für jeweils länger als einen Tag im Haushalt des anderen Elternteils aufhalten, sieht das BSG eine zeitweise (temporäre) BG als gegeben an (BSG NZS 2007, 383, 387). Dies gilt auch, wenn die Kinder ihren Wohnsitz oder gA im Ausland haben (z.B. bei den Großeltern) und nur die Ferien bei ihren Eltern im Bundesgebiet verbringen (BSG NDV-RD 2015, 62 ff.).

      Die Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft lässt „ bei Vorliegen bestimmter typisierter (familiär geprägter) Lebensumstände auf (typisierte) Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft [schließen], die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen“ lässt (BSG U v. 14.3.2012 – B 14 AS 17 / 11 R – juris-Dokument 23). Die leistungsrechtlichen Konsequenzen einer BG können Sie der Übersicht 19 entnehmen.

      Übersicht 19

      Leistungsrechtliche Konsequenzen der Zugehörigkeit zu einer BG

      1. Die Höhe des Regelbedarfs hängt von der Zugehörigkeit zu und Stellung in einer BG ab (Kap. 4).

      2. Das Einkommen und Vermögen von Partnern wird wechselseitig bei der Bedarfsdeckung berücksichtigt (Kap. 9).

      3. Das Einkommen und Vermögen von Eltern / Elternteilen und deren Partnern wird bei bedarfsgemeinschaftsangehörigen Kindern bedarfsdeckend berücksichtigt (Kap. 9).

      Der Gesetzgeber hat aus den unterschiedlichsten Motiven Personengruppen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, selbst wenn diese die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II (Kap. 3.1) erfüllen.

      § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II dient der Steuerung der durch Zuwanderung hervorgerufenen Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr.1 SGB II sind alle Ausländerinnen und Ausländer für die ersten 3 Monate ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet generell von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Nicht davon betroffen sind

      

      • Staatsangehörige der Europäischen Union („Unionsbürger“), die als Arbeitnehmer oder Selbständige im Bundesgebiet bereits freizügigkeitsberechtigt sind (§ 2 Abs. 3 FreizügG / EU);

      • Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kap. 2 Abschn. 5 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten (§ 7 Abs. 2 S. 3 SGB II).

      Im Anschluss an die ersten 3 Monate des Aufenthalts sind

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