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weiter ausdifferenziert nach den Bereichen der

      3.1 Fürsorge und

      3.2 Förderung.

      Fürsorge- und Förderleistungen sind i.d.R. nachrangig gegenüber den Leistungen der Sozialversicherung oder der Versorgung (§§ § 2 SGB XII, 3 Abs. 3 1. Hs., 5 Abs. 1 S. 1 SGB II, 10 Abs. 1 SGB VIII) und werden nur erbracht, wenn keine vorrangigen Leistungen zur Verfügung stehen.

      Nach dem SGB gibt es derzeit fünf Zweige der Sozialversicherung mit insbesondere den folgenden Leistungen.

      Übersicht 5

      Die fünf Zweige der Sozialversicherung

      1. SGB III (Arbeitsförderung)

      2. SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung): Leistungen mit dem Ziel, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

      3. SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung): z.B. (Renten-)Leistungen aufgrund von Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit, Tod u.a.

      4. SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung): Leistungen insbesondere zur Prävention, Rehabilitation, Heilbehandlung und Entschädigung im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

      5. SGB XI (Soziale Pflegeversicherung): Leistungen insbesondere der häuslichen, teilstationären und vollstationären Pflege von zumeist alten und kranken Menschen

      SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)

      Auf der Grundlage der Vorschläge der „Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ („Hartz-Kommission“) sind mit Wirkung im Wesentlichen vom 01.01.2005 das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie das SGB XII (Sozialhilfe) an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe (früher nach dem SGB III) und der Sozialhilfe (nach dem früheren BSHG) getreten. Die Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB II stellen den wesentlichen Inhalt dieses Grundkurses dar.

      SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen)

      Dieses Gesetz enthält in seinem Teil 1 allgemeine Regelungen. Teil 2 beinhaltet Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht), Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen – Schwerbehindertenrecht.

      SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

      Dieses Gesetz sieht zahlreiche präventive und intervenierende Leistungen und Aufgaben für junge Menschen und deren Familien vor (im Einzelnen Wabnitz 2015 sowie Wabnitz 2020b).

      SGB XII (Sozialhilfe)

      Die Sozialhilfe stellt gleichsam das „unterste Netz“ der sozialen Sicherung in Deutschland dar. Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind bei Hilfebedürftigkeit grundsätzlich alle Personen, die nicht unter das SGB II fallen und für die keine vorrangigen Leistungen nach den Büchern SGB II, III, V, VI, VII, VIII, IX oder XI beansprucht werden können.

      Grundsätzlich gelten die Bestimmungen aller Bücher des SGB nebeneinander, wobei die Bücher I (Allgemeiner Teil) und X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) gemäß § 37 S. 1 SGB I für alle „speziellen“ Bücher II bis IX und XI und XII des SGB gelten, soweit in diesen nichts Abweichendes geregelt ist (Wabnitz 2020a, Kap. 10.1.2; Trenczek et al. 2018, Kap. III 1.1)!

      Im Verhältnis der besonderen Teile des SGB zueinander gilt: bei Leistungskongruenz ist der „sachnähere“ Sozialleistungsträger nach dem „spezielleren“ Buch des SGB vorrangig zuständig. Insoweit gehen deren Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 SGB II denen nach dem SGB II vor. Die Sozialhilfe ist gemäß § 2 SGB XII nachrangig gegenüber allen anderen Sozialleistungen. Für das Verhältnis von Sozialhilfe und SGB II ist zudem in § 21 Abs. 1 S.1 SGB XII geregelt, dass bereits das Bestehen von Ansprüchen nach dem SGB II „dem Grunde nach“ den Bezug von Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt.

      Vorrangig vor dem SGB II werden nach den folgenden Spezialgesetzen (ganz oder teilweise existenzsichernde) Leistungen gewährt: Elterngeld nach dem BEEG, Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UhVorschG, Kindergeld nach dem EStG bzw. dem BKGG sowie grundsätzlich Ausbildungsförderung nach dem BAföG (gemäß § 2 Abs. 6 BAföG jedoch nicht in den dort genannten Fällen der beruflichen Weiterbildung u.a.).

      Das Verhältnis von SGB II und Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII wird in § 10 SGB VIII, wie in der Übersicht 6 dargestellt, geregelt, wobei Einzelheiten insbesondere im Verhältnis zwischen Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und Leistungen nach dem SGB II kompliziert und teilweise strittig sind (Wabnitz 2020b, Kap. 2.1.3; GK-SGB VIII / Wabnitz § 13 Rn. 70 ff.; siehe dazu auch Fall 1.4).

      Übersicht 6

      Verhältnis von SGB II und SGB VIII

      1. Grundsätzlich sind Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber dem SGB II gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 SGB VIII vorrangig.

      2. Abweichend davon gehen gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 SGB VIII (nur!) die folgenden Leistungen nach dem SGB II gegenüber denen nach dem SGB VIII vor:

      2.1 gemäß § 3 Abs. 2 II SGB II (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)

      2.2 gemäß den §§ 14 bis 16g SGB II (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit)

      2.3 gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 6 SGB II sowie gemäß § 6b Abs. 2 BKKG i.V.m. § 28 Abs. 6 SGB II (bestimmte Leistungen für Bildung und Teilhabe)

      Übersicht 7

      „Erwerbsfähigkeitsbezogene“ Leistungen nach SGB III, II und XII

      1. Vorrangig: Leistungen der Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen nach §§ 136 ff. SGB III (Arbeitslosengeld u.a.; Kap. 14)

      2. Sodann: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II (Kap. 3, 4)

      3. Nachrangig: Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII

      4. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für ältere sowie dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind wiederum

      4.1 gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II gegenüber dem Sozialgeld nach dem SGB II und

      4.2 gem. § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vorrangig.

      Entscheidend für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist auch hier das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit und ggf. die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft. Danach sind nach den §§ 19, 20 ff. SGB II leistungsberechtigt: hilfebedürftige erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht die Altersgrenze erreicht haben. Alles Weitere wird in der Übersicht 8 dargestellt.

      Übersicht 8

      Leistungen des SGB bei oder zur Vorbeugung von Armut

      1. Entgeltersatzleistungen nach §§ 136 ff. SGB III (Kap.

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