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13) sind ebenfalls von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr.3 SGB II).

      Auszubildende in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach dem BAföG sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen (§ 7 Abs. 5 SGB II). Dabei genügt für den Leistungsausschluss die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach, Leistungen müssen nicht tatsächlich bezogen werden. Der Ausschluss greift auch dann ein, wenn die nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung lediglich aus individuellen Versagensgründen (Überschreitung der Altersgrenze, Zweitausbildung) nicht gefördert wird (BSG FEVS 61, 104, [Leits. 1]). Der Leistungsausschluss gilt jedoch nur für ausbildungsbedingte Bedarfe. Zu anderen Bedarfen vgl. Kap. 7.

      § 7 SGB II enthält in seinen Abs. 4 und 4a weitere folgende Ausschlusstatbestände.

      Vollstationäre Unterbringung

      Bei vollstationär untergebrachten Hilfebedürftigen wird deren Erwerbsunfähigkeit rechtlich fingiert, da in Einrichtungen die „Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung“ so weit an die Einrichtung abgegeben wurde, dass der Hilfebedürftige nicht mehr drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann (BSGE 116, 112 [Leits.]). Der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (Strafhaft, Untersuchungshaft, Unterbringung psychisch Kranker und Suchtkranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder) ist einem Einrichtungsaufenthalt rechtlich gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 S. 1 1. Alt, S. 2 SGB II). Bei Einrichtungsunterbringung gibt es allerdings gesetzliche (Rück-)Ausnahmen für den Fall eines Krankenhausaufenthaltes unter 6 Monaten sowie bei einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts von mind. 15h / Woche trotz vollstationärer Einrichtungsunterbringung (§ 7 Abs. 4 S. 3 SGB II).

      Rentenbezug

      Der Leistungsausschluss gilt für die Bezieher einer (vorgezogenen) Altersrente oder vergleichbarer Leistungen (§ 7 Abs. 4 S. 1 2.–4. Alt. SGB II), da dieser Personenkreis endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und nicht mehr in Arbeit eingegliedert werden kann.

      Ortsabwesenheit

      ELb erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen (§ 7 Abs. 4 a S. 1 SGB II). Aus wichtigem Grund ist diese Zustimmung allerdings zu erteilen (§ 7 Abs. 4 a S. 2–5 SGB II).

      Leistungsberechtigte haben deshalb sicherzustellen, dass sie persönlich an jedem Werktag an ihrem Wohnsitz durch Briefpost erreichbar sind und die Arbeitsagentur aufsuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammentreffen oder eine vorgeschlagene Arbeit annehmen können (§ 77 Abs. 1 SGB II i.V.m. der Erreichbarkeits-Anordnung – EAO – vom 16.11.2001).

      Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Kap. 1) sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. (BVerfG NJW 2010, 505 [Leits. 1]) Die Höhe der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums bewertete das BVerG in einer „Gesamtschau“ als „nicht evident unzureichend“ (BVerfG NJW 2010, 505, 506; 2014, 3425, 3426). Das frühere Einkommen eines Hilfebedürftigen spielt keine Rolle für die Bedarfsbestimmung (BT-Drs. 15/ 1516, 44; BVerfG NJW 2011, 1058). Das SGB II unterteilt den existenznotwendigen Bedarf in Einzelbedarfe, die mit unterschiedlichen Leistungen gedeckt werden (Übersicht 20).

      Übersicht 20

      Abschnitt 2 des SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) unterscheidet in den Unterabschnitten 2–4

      1. Arbeitslosengeld II (ALG II)

      1.1 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs

      1.2 Leistungen für Mehrbedarfe

      1.3 Leistungen für die Bedarfe Unterkunft und Heizung

      2. Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

      2.1 Abweichende Erbringung von Leistungen

      2.2 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation und bei Anspruch auf Verletztengeld

      2.3 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

      2.4 Leistungen für Auszubildende

      3. Leistungen für Bildung und Teilhabe

      Einzelheiten zu den Leistungen nach dem SGB II finden Sie in den Kapiteln 4–7.

      

Literatur

      Berlit, U. (2018): Existenzsicherung für Ausländer/innen – zwischen sozialer Integration und Exklusion. In: ArchSozArb 40–50

      Oberdiek, A. (2019): Die Umsetzung der temporären Bedarfsgemeinschaft im SGB II. In: info also 56–61

      Frau S. (28 Jahre, erwerbsfähig) ist die Mutter des 3-jährigen M. und bewohnt mit diesem und dessen Vater P. (34 Jahre, erwerbsfähig) eine gemeinsame Wohnung in X-Stadt in Hessen. Verheiratet sind S. und P. nicht. Frau S. verfügt über ein Einkommen aus einem 450 Euro-Minijob, Herr P. verdient als Kfz-Mechaniker so viel, dass er die meisten Haushaltsausgaben bestreitet. Seit 3 Monaten beteiligt Herr P. sich allerdings nur noch sporadisch an den Haushaltsausgaben und hält sich nicht mehr zuverlässig an Absprachen zur Betreuung des gemeinsamen Kindes. Eine Abstimmung des Tagesablaufs findet nicht mehr statt und die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten oder gemeinsame Freizeitaktivitäten sind höchst selten geworden. Herr P. verbringt manchmal unangekündigt mehrere Tage außerhalb des Haushalts, ohne dass er je mit Frau S. darüber gesprochen hätte, wo er sich aufhält. Da von P. nur noch die Miete und Nebenkostenvorauszahlung per Dauerauftrag zuverlässig übernommen wird, gerät Frau S. wegen ihres geringen Einkommens in finanzielle Schwierigkeiten und beantragt für M. und sich Leistungen nach dem SGB II. Beim Jobcenter wird ihr gesagt, dass bei der Anspruchsprüfung auch das Einkommen des P. zu berücksichtigen sei, da sie und P. in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Indizien hierfür seien die Dauer des Zusammenlebens und das Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind.

      Darf das Jobcenter bei einer Anspruchsprüfung von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen S., M. und P. ausgehen?

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