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wie auch äußere Faktoren nehmen einen wesentlichen Einfluss auf die „physisch-räumliche“ Mobilität. Sie entscheiden über deren Umgang und Qualität. Einflussfaktoren auf die „physisch-räumliche“ Mobilität können sein:

       persönliche Einflussfaktoren

       Kognitive Fähigkeiten

       Wahrnehmbarkeit der Umwelt (visuell, akustisch, taktil)

       Orientierungsfähigkeit

       Fähigkeit im Umgang mit der Mobilitätshilfe

       äußere Einflussfaktoren

       Barrieren (z. Bsp. baulich, kommunikativ)

       Bereitstellung von Mobilitätshilfen (z. Bsp. durch Krankenkassen)

       finanzielle Ausstattung

       soziale, berufliche und gesellschaftliche Integration

      Zu den Personen, die in ihrer physisch-räumlichen Mobilität eingeschränkt sind, werden nicht nur Senioren oder Menschen mit Handicap gezählt. Die Palette der Personengruppen reicht durch die gesamte Gesellschaft. Zu ihnen gehören u. a.:

       Rollstuhlbenutzer

       Personen mit Gebrechen der Gliedmaßen

       Personen mit Gehproblemen

       Personen mit Kindern

       Personen mit schwerem oder sperrigem Gepäck

       Senioren

       Schwangere

       sehbehinderte und blinde Menschen

       hörbehinderte und gehörlose Personen

       Personen mit beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, d. h. mit Schwierigkeiten beim Verständnis geschriebener und gesprochener Sprache

       ausländische Mitbürger

       Personen mit psychischen und geistigen Behinderungen

       kleinwüchsige Menschen

       Kinder

      Die Grundlagen für die Erfüllung einer barrierefreien Mobilität dürfen nicht nur auf motorische Behinderungen (Gehbehinderung, Rollstuhlfahrer) beschränkt werden. Für eine eigenständige Mobilität ist die räumliche Orientierung – übrigens u. a. auch für gehbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrer – unabdingbare Voraussetzung. Diese kann jedoch durch den Verlust des Sehvermögens nicht im erforderlichen Maß erfolgen. Somit können sich blinde und sehbehinderte Menschen nicht ohne weiteres (ohne Hilfen, wie Blindenlangstock, Blindenführhund, akustische Informationen) selbständig fortbewegen und sind daher in ihrer Mobilität wesentlich eingeschränkt und behindert. Die sich daraus ergebenden notwendigen baulichen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und Erleichterung der Mobilität blinder und sehbehinderter Menschen müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu den Mobilitätsgrundlagen gerechnet werden.

      Die Tatsache, dass Blindheit und Sehbehinderung eine Mobilitätsbehinderung darstellen, wird vom Gesetzgeber nicht nur anerkannt, sondern auch in vielfacher Weise Rechnung getragen. Nach dem Gesetz bekommen hochgradig sehbehinderte Personen im Schwerbehindertenausweis14 die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen.) eingetragen. Hier wird also die hochgradige Sehbehinderung vom Gesetzgeber klar einer Gehbehinderung (und somit einer Mobilitätsbehinderung) gleichgesetzt. Bei blinden Personen wird das Merkzeichen G durch H (hilflos) ersetzt, wodurch der Gesetzgeber die Bedeutung der Blindheit als Behinderung der Mobilität sogar noch einmal erhöht hat.

      „Die Bezeichnung „mobilitätseingeschränkte bzw. mobilitätsbehinderte Personen" schließt die große Gruppe der seh- und hörgeschädigten Personen ein. Dies ist insofern von Bedeutung, als fachgesetzliche Bestimmungen oder Festlegungen in Technischen Regelwerken, die die Berücksichtigung von Anforderungen mobilitätseingeschränkter Menschen beinhalten, damit auch die Berücksichtigung von Belangen sensorisch geschädigter Menschen vorgeben.“15

4. Wohnen

      Selbstbestimmt Wohnen ist auch für Menschen mit Handicap ein allgemein anerkanntes Menschenrecht, welches in der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK) verankert wurde.

      Nach dieser:

      1 sind für Menschen mit Behinderung Zugangshindernisse zu Wohngebäuden zu beseitigen,16

      2 ist behinderten Menschen ein Wahlrecht auf ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort einzuräumen,17

      3 dürfen behinderte Menschen in den Wohnformen, in denen sie leben, keinen willkürlichen und rechtswidrigen Eingriffen ausgesetzt sein,18

      4 haben behinderte Menschen zur Sicherung ihres Lebensstandards Anspruch auf angemessenen Wohnraum.19

      Mit der Unterzeichnung und Ratifizierung der BRK durch die Bundesrepublik Deutschland, müssen die Rahmenbedingungen zur Umsetzung für ein selbstbestimmtes Wohnen durch die deutsche Bundesregierung geschaffen werden.

      In einem ersten Schritt hat die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der BRK beschlossen.

      Bei einer ganzheitlichen Betrachtung ist erkennbar, dass das selbstbestimmte Wohnen nur ein Teil eines selbstbestimmten Lebens darstellt. Sie stehen jedoch in einer untrennbaren engen Wechselbeziehung zueinander.

      Dabei bildet das selbstbestimmte Wohnen die Voraussetzung und den zentralen Raum für die Geborgenheit. „Hier bin ich Mensch, hier darf ich´s sein.“ Es dient dem Wohlbefinden und somit als Quelle zur Kraftschöpfung für eine erfolgreiche Bewältigung aller Alltagsaktivitäten. In diesem Zusammenhang ist es nur eine logische Schlussfolgerung, dass das Wohnen die höchste Planungsebene des barrierefreien Bauens bildet. Es darf jedoch auch nicht vergessen werden, sich bewusst zu machen, dass das Recht auf ein selbstbestimmtes Wohnen die Pflicht mit sich bringt, sich in vollem Umfang eigenverantwortlich für sein diesbezügliches Handeln einzusetzen.

       Was bedeutet selbstbestimmt Wohnen?

      Das selbstbestimmte Wohnen bedeutet zunächst, eigenverantwortlich über den Abschluss und den Inhalt von Verträgen zum Erwerb oder Mietung von Wohnraum in völliger Unabhängigkeit entscheiden zu können.

      Selbstbestimmt Wohnen bedeutet das Recht, seinen Aufenthaltsort und Wohnsitz selbst wählen zu dürfen und über das Zusammenleben mit anderen Menschen bestimmen zu können.

      Selbstbestimmt Wohnen bedeutet jedoch auch, selbst über das Zusammenleben mit Haustieren seiner Wahl entscheiden zu können.

      Das selbstbestimmte Wohnen bringt das Recht zum Ausdruck, persönlich

      ohne Einschränkungen,

      ohne Bevormundungen und

      ohne Mobbing

      in vollem Umfang selbst über seine individuellen Wohnbedürfnisse entscheiden zu können. Dies schließt die Nutzung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Assistenzen ein.

      Selbstbestimmt Wohnen gestattet jedem Menschen das Recht, seinen Wohnraum entsprechend seiner Wünsche zu gestalten und ausstatten zu dürfen. Selbstbestimmt Wohnen bedeutet, das Recht seine häuslichen Alltagsverrichtungen ohne Bevormundung und fremder Hilfe meistern zu dürfen, aber auf Wunsch, dabei auch auf Hilfe und Assistenz seiner Wahl zurückgreifen zu können.

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