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mit Behinderung der Bundesländer gilt für ihren jeweiligen Zuständigkeits- bzw. Geltungsbereich (vgl. beispielsweise ThürGlG7 § 5 „Geltungsbereich“).

      Beispiel:

       Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 16.Dezember 2005

       § 5 Barrierefreiheit

      Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

       Was bedeutet Barrierefreiheit? Und was bewirkt sie?

      Bauen und gestalten für ALLE

      Übernahme sozialer Verantwortung

      Bereitschaft zur flexiblen und dynamischen Planung

      „Nicht mehr als nötig“ aber auch nicht „weniger als möglich“

      Zukunftsorientierung ohne Insellösungen

      selbständige Mobilität

      gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für ALLE

      Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. sieht in der Realisierung der Barrierefreiheit nicht in erster Linie eine technische Herausforderung. Die Schaffung der Barrierefreiheit beginnt, ihres Erachtens, vielmehr mit der Bewusstseinsbildung einer entsprechenden Gestaltung des Lebensraumes, damit dieser auch für Menschen mit Handicap zugänglich und nutzbar ist.

      Vor diesem Hintergrund hat die BAR-Arbeitsgruppe „Barrierefreie Umweltgestaltung“ die „10 Gebote der Barrierefreiheit“ zusammengestellt.

       1. Gebot

      Die Barrierefreiheit bildet die Grundlage der Umweltgestaltung für ALLE. Die Anforderungen, welche behinderte Menschen stellen müssen, benötigen die Aufmerksamkeit und das Engagement aller Mitbürger.

       2. Gebot

      Wir müssen uns bewusst machen, dass die Barrierefreiheit alle Lebensbereiche betrifft:

      Information und Kommunikation

      Bauen und Wohnen,

      Mobilität und Verkehr,

      Bildung und Kultur,

      Arbeit, Erholung und Gesundheitswesen.

       3. Gebot

      Es ist zu berücksichtigen, dass die Barrierefreiheit für alle Menschen in gleichem Maße wichtig ist. Dies gilt insbesondere auch für Menschen mit motorischen, sensorischen oder mit kognitiven Handicaps.

       4. Gebot

      Das Ziel unseres Handelns ist daran auszurichten, dass die Nutzungsobjekte von ALLEN eigenständig

      wahrnehmbar,

      erreichbar,

      begreifbar (verständlich),

      erkennbar und

      bedienbar sind.

       5. Gebot

      Bei der Planung sollte man sich von 5 Maximen leiten lassen:

      der ergonomischen Gestaltung,

      dem Zwei-Sinne-Prinzip,

      der Verwendung visueller, akustischer und taktiler Kontraste,

      dem Fuß-und-Roll-Prinzip sowie

      der Anwendung leichter Sprache.

       6. Gebot

      Menschen mit Behinderung bzw. ihre Vertreter sind frühzeitig in alle Maßnahmen zur Schaffung der Barrierefreiheit einzubinden. Dies verbessert die Chance sachgerechte Lösungen zu finden und erhöht gleichzeitig deren Akzeptanz.

       7. Gebot

      Es sollten die

      Technischen Regelwerke,

      die Erkenntnisse der Forschung und

      die Erfahrungen der Praxis genutzt werden.

       Barrierefreiheit braucht Qualität!

       8. Gebot

      Es ist die objektive und subjektive Sicherheit für ALLE herzustellen. Dabei sind vorbeugende Sicherheitsmaßnahmen besonders wichtig.

      Die Möglichkeit einer Selbstrettung im Notfall muss auch für Menschen mit Behinderung gegeben sein.

       9. Gebot

      Die Erfüllung des Nachholbedarfs ist systematisch anzugehen. Ziel muss es sein, mit der Barrierefreiheit eine größtmögliche Nutzung und damit eine Nachhaltigkeit für ALLE zu erreichen.

       10. Gebot

      Die Schaffung der Barrierefreiheit ist ein zukunftsorientiertes Handeln, da im Zuge des demographischen Wandels die Bedeutung der Barrierefreiheit deutlich zunehmen wird.

      Die „10 Gebote der Barrierefreiheit“ sind im Internet sowie in einer Broschüre (in leichter Sprache) nachzulesen.8

      Zahlreiche Barrieren, wie beispielsweise:

       ungekennzeichnete Stufen – in Gebäuden und im öffentlichen Verkehrsraum (z. Bsp.: Unterführungen)

       mangelhafte Beleuchtung – in Gebäuden und im öffentlichen Verkehrsraum (z. Bsp.: Gehwege)

       ungekennzeichnete und zu niedrige Poller

       ungenügende Baustellenabsicherungen mit „Flatterleinen“

      führen bei Menschen mit Handicap zu Ängsten und Stürzen mit schmerzhaften Verletzungen sowie teilweise schwerwiegenden Folgen.

      Insbesondere gestürzte Menschen mit Handicap und Senioren entwickeln häufig eine große Angst vor erneuten Stürzen.

      Daraus kann sich eine Sturzphobie (= krankhafte Angst vor erneuten Stürzen), auch als Post-Fall-Syndrom bezeichnet, entwickeln.

      Zur Vermeidung weiterer Stürze reduzieren sie ihre

      ➢ Aktivitäten bei der Verrichtung täglicher Tätigkeiten im Haushalt sowie

      ➢ ihre Teilnahme am Straßenverkehr.

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