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Raumanzahl oder

      die Wohnfläche bestimmt werden.

      Die Wohnfläche wird üblicherweise in Quadratmetern berechnet.

      Bei vorhandenen Dachschrägen sind zur Ermittlung der Wohnfläche Abzüge von der Bodenfläche vorzunehmen.

      Grundflächen sind wie folgt anzurechnen:

       bei einer Mindestraumhöhe von 2 m – vollständig

       bei einer Raumhöhe von 1 m bis 2 m – zur Hälfte

       bei geschlossenen, unbeheizten Räumen wie Schwimmbädern oder Wintergärten – zur Hälfte

       bei Terrassen, Loggien, Balkonen, Dachgärten – zu einem Viertel

      Bei der Zählweise der Zimmer gilt:

       Flur, Küche und Bad werden nicht als Zimmer gezählt

       Wohn-, Kinder- und Schlafzimmer sowie Büros werden dagegen als ganze Zimmer gezählt

      Weitere Informationen können der DIN 27720 entnommen werden.

      Für die „richtige“ Wahl einer Wohnung sollten folgende Kriterien eine Rolle spielen:

       den Funktionen, welchen sie gerecht werden soll

       der örtlich bestehenden Infrastruktur

       die Nähe zur Arbeit

       ihre erzeugende Atmosphäre

       die verursachenden Kosten

       die Möglichkeit gewünschter Nachbarschaften

      Ein Kriterium für die „richtige“ Wahl Ihrer Wohnung könnte aber auch eine erreichbare Gesundheitseinrichtung, z. Bsp. eine Physiotherapie, im Wohnumfeld sein.

      „Baukultur ist … alles, was wir haben.“ (Matthias Sauerbruch)

      Heute leben wir in einer Welt, die von Menschen für Menschen gemacht ist. Sie stellt das Ergebnis dar, welches durch unzählige Eingriffe in die Natur von hunderten Generationen entstanden ist. Sie haben die Wildnis in eine Landschaft mit Wäldern, Äckern, Siedlungen, Dörfern und Städten umgestaltet.

      Während man noch Anfang des 20. Jahrhunderts zwischen „gebauter“ und „natürlicher“ Landschaft unterscheiden konnte, ist heute ein Lebensraum entstanden, der Städte, Infrastruktur und Natur vereint. Was sie verbindet ist die Tatsache, dass sie alle von Menschen erdacht, geplant und realisiert wurden. Sie alle sind gebaut worden!

      Maßstab für die Qualität unseres gebauten Lebensraumes ist die Baukultur. Sie bestimmt darüber, in welcher Welt wir und unsere Nachkommen leben, ob sie unseren Bedürfnissen entspricht, sie für uns zugänglich ist und ob wir uns in ihr wohlfühlen.

      Die Baukultur ist Gegenstand des gesellschaftlichen Handelns. Sie prägt die gebaute Umwelt und den öffentlichen Raum. Sie spielt im Kleinen, in der Kommune, wie im Großen, auf bundespolitischer Ebene, eine entscheidende Rolle. Jeder, der direkt oder indirekt, Einfluss auf sie nimmt, trägt Verantwortung.

      Somit bilden die sich daraus ergebenden politischen Entscheidungen das kollektive Spiegelbild der gesellschaftlichen Denkweise gegenüber seinen älteren Mitbürgern und den Menschen mit Handicap.

      In Anbetracht der Bedeutung der Gestaltungsqualität unseres gebauten Lebensraumes, ist es weder akzeptabel noch hinnehmbar, dass im Rahmen der Baukultur das barrierefreie Bauen nur einen marginalen Stellenwert einnimmt.

      Der Begriff „Barrierefreiheit" steht nicht nur ausschließlich im unmittelbaren Konsens mit der Behindertenselbsthilfe. Er sollte eine Aufwertung erfahren und im Zusammenhang mit einer hohen Qualität der Architektur betrachtet werden. Sie muss ihren schon längst überfälligen selbstverständlichen Ansatz im Entwurf der Planer finden.

      Alle Bürger, mit und ohne Handicap, erheben berechtigter Weise darauf Anspruch, in einem attraktiven, praktischen und für jedermann nutzbaren Wohnumfeld leben zu können. Jedoch haben die wenigsten Mitbürger Vorstellungen wie so etwas aussieht und wie es realisiert werden kann. Daher ist es die Aufgabe der Verantwortlichen, die notwendigen Qualitäten für die Attraktivität und Barrierefreiheit herauszuarbeiten.

      Behörden, Unternehmen, Architekten und Planer sind daher Berater und Dienstleister. Sie dürfen aber auch nicht vergessen, dass sie als „Treuhänder“ der Allgemeinheit Verantwortung für das barrierefreie Bauen tragen. Diese Verantwortung muss ständiger Ansporn nach „Exzellenz“ und zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen (z. Bsp.: GG, BGG, BRK) sein.

      Selbst diese Bestrebungen stellen einen Bestandteil der Baukultur dar. Neben Fachleuten muss auch die Behindertenselbsthilfe beteiligt werden. Das barrierefreie Bauen bedarf eines konstruktiven Dialogs. Man sollte sich auch nicht davor scheuen, Sachverhalte anzusprechen, von denen man überzeugt ist, dass sie die gewünschten Ergebnisse schaffen.

      Identität entsteht aus einem offenen, ernsthaft gewollten Erfahrungsaustausch sowie einem gemeinsam erarbeiteten Zukunftsprojekt.

6. Barrierefreies Bauen

       Barrierefreiheit

      Der Begriff der Barrierefreiheit umfasst die gleichzeitige Möglichkeit einer hindernisfreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für alle Menschen, einschließlich der Personen mit einer Behinderung.

       Behinderung

      Der Begriff der Behinderung bezieht sich auf die körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen einer Einzelperson bzw. einer Gruppe von Menschen mit ähnlich gelagerten Einschränkungen.

      Eine Differenzierung dieser Begriffe ist im Wohnungsbau berechtigt und bedenkenswert.

      Es besteht der grundsätzliche Anspruch, dass die öffentlich zugänglichen Bereiche der Wohngebäude, wie Gebäudezu- und -eingänge, Gemeinschaftsräume und Hausflure, für alle Menschen zugänglich sowie nutzbar, also barrierefrei, sein müssen. Sie dürfen keine baulichen Barrieren aufweisen. Dagegen müssen alle zur Wohnung zählenden Bereiche den Bedürfnissen der dort lebenden Personen, auch mit einer Behinderung, individuell angepasst sein. Das heißt, die Wohnung sowie deren Ausstattung, einschließlich aller dazu gehörenden Bereiche, muss für sie uneingeschränkt zugänglich und nutzbar sein.

       Beispiel:

      Ein sich im öffentlich zugänglichen Bereich des Wohngebäudes (Treppenhaus) befindender Aufzug muss sowohl für einen blinden Menschen, als auch für einen Rollstuhlnutzer nutzbar sein. Dagegen erfordert bei der Küchenausstattung allein der Umstand einer Blindheit keinen Einbau eines unterfahrbaren Spültisches, wie es für Rollstuhlnutzer notwendig ist. Blinde Menschen benötigen dagegen beispielsweise taktile Bedienelemente für den Herd. Die rollstuhlgerechte als auch die blindengerechte Gestaltung sind gleichberechtigte Teilbereiche der Barrierefreiheit und sind daher beide in öffentlich zugänglichen Gebäudebereichen zu erfüllen. Dagegen ist in der Wohnung „nur“ eine, auf die Behinderung deren Bewohner individuell abgestimmte, Gestaltung erforderlich.

      Sensorische, seelische, körperliche und psychische Einschränkungen können alle Menschen, im Allgemeinen unabhängig von ihrem jeweiligen Lebensalter, treffen. Daraus lässt sich für den öffentlichen Raum nicht ein berechtigter Anspruch auf eine spezifische Bau- und Gestaltungsweise für nur eine bestimmte Personengruppe ableiten.

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