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      1.6 Von Franz von Assisi bis zum Zweiten Vatikanum

      1.7 Neuentfaltung des Diakonats durch das Zweite Vatikanum

      Die beim Konzil versammelte Gemeinschaft der Bischöfe erkannte ihren Auftrag, als Kirche in die Welt zu gehen und dort die Heilstaten Gottes neu zu verkünden. Die Sicherheit der „Festung Kirche“ sollte zugunsten der Sendung zu den Menschen hintangestellt werden. Die Menschen sollten in ihrer Lebenswelt aufgesucht und mit der Botschaft von der Liebe Gottes neu konfrontiert werden. Nicht mehr einzelne Missionare sollten in „Heidenländer“ aufbrechen und sie missionieren, jeder Christ sollte seine Sendung ernst nehmen und zu einem Gesandten Gottes werden. Als „Welt-Kirche“ im doppelten Sinn – einerseits, weil die Botschaft bereits bis an die Enden der Welt verkündet wurde, und andererseits als Kirche, die bewusst in der Welt ihren Dienst sieht – erkannte sie ihre Sendung neu. Getrieben durch den Heiligen Geist sollte die Herausforderung der Zeit aufgegriffen werden. Die Kirche wollte sich als Heilszeichen der Erlösung in der Gegenwart, mitten in der Welt, verstehen.

      Eine von Papst Johannes XXIII. am 5. Juni 1960 einberufene Vorbereitungskommission über die Verwaltung der Sakramente erarbeitete Vorschläge zur Erneuerung des Ständigen Diakonates. Eine Zentralkommission unter der Leitung des Papstes sollte dann über die endgültige Vorlage an das Konzil entscheiden.

      In der dritten Sitzungsperiode im Herbst 1964 wurde die grundsätzliche Erneuerung des Diakonats angenommen. Stärkere Differenzen zeigten sich noch in der anschließenden Diskussion über die Frage der Zuständigkeit für die Erneuerung des Diakonates und über die Frage, ob man den Diakonat nur verheirateten Männern „reiferen Alters“ anvertrauen dürfte. Als Zugeständnis an die Konzilspartei, die um den Priesterzölibat fürchtete, wurde für Männer, die Diakone werden wollen, das „reifere Alter“ als Aufnahmebedingung festgelegt.

      Die Erneuerung des Dienstes des Ständigen Diakonats wurde somit als Artikel 29 im Rahmen der Kirchenkonstitution „Lumen gentium“ in der Plenarsitzung des Konzils am 21. November 1964 beschlossen und vom Papst promulgiert. In der Folgezeit kam es dank der Förderung durch Papst Paul VI. zur Bildung einer kleinen Kommission, die allgemeine Normen als Rahmengesetz für den Ständigen Diakonat entwerfen sollte.

      In der Kirchenkonstitution Lumen gentium“ und im Dekret „Ad gentes“ wird der Diakonat als Dienst beschrieben, der dem inneren Aufbau des Volkes Gottes dient.

      Hiermit werden die spezifischen Aufgaben des Diakons in Abgrenzung zum Priester festgelegt. Die Entscheidung über die Zulassung liegt beim Ortsbischof. Der Diakonat wird für „verheiratete Männer reiferen Alters“ geöffnet, für die „geeigneten jungen Männer“ gilt jedoch weiterhin die Zölibatsverpflichtung.

      Wer also bereits als Katechist im Dienst der Verkündigung, als Leiter einer christlichen Gemeinde oder in sozialen oder karitativen Werken tätig ist, also einen tatsächlich diakonalen Dienst ausübt, soll durch die Weihegnade gestärkt werden und seinen Dienst in enger Verbindung mit dem Altar wirksamer ausüben können.

      Unter den Streitfragen, die in der zweiten Sitzungsperiode den Konzilsvätern zur Klärung vorgelegt

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