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Rechte Dritter beeinträchtigt.

      Art. 87

      E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen

      1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

      1bis Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.[80]

      2 Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

      Art. 88[81]

      F. Aufhebung und Löschung im Register

      I. Aufhebung durch die zuständige Behörde

      1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf

      Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn:

      1. deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder

      2. deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

      2 Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das

      Gericht aufgehoben.

      Art. 89[82]

      II. Antragsund Klagerecht, Löschung im Register

      1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.

      2 Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.

      Art. 89bis [83]

      G. Personalfürsorgestiftungen[84]

      1 Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts[85] in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.[86]

      2 Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

      3 Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.[87]

      4 …[88]

      5 Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.

      6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[89] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über:

      1.[90] die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b),

      2. die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung

      (Art. 13a Abs. 8[91]),

      3. die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),

      4.[92] die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4),

      5. die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

      5a.[93] die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis),

      6. die Verantwortlichkeit (Art. 52),

      7. die Kontrolle (Art. 53),

      8. die Interessenkonflikte (Art. 53a),

      9. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d),

      10.[94] die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f),

      11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2–5, Art. 56a, 57 und 59),

      12. die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64),

      13. die Gebühren (Art. 63a),

      14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 3, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und 69),

      15. die Transparenz (Art. 65a),

      16. die Rückstellungen (Art. 65b),

      17. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4),

      18. die Vermögensverwaltung (Art. 71),

      19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74),

      20. die Strafbestimmungen (Art. 75–79),

      21. den Einkauf (Art. 79b),

      22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c),

      23. die Information der Versicherten (Art. 86b).[95]

      Zweiter Teil: Das Familienrecht

      Erste Abteilung: Das Eherecht

      Dritter Titel:[96] Die Eheschliessung

      Erster Abschnitt: Das Verlöbnis

      Art. 90

      A. Verlobung

      1 Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.

      2 Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.

      3 Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.

      Art. 91

      B. Auflösung des Verlöbnisses

      I. Geschenke

      1 Mit Ausnahme der gewöhnlichen Gelegenheitsgeschenke können die Verlobten Geschenke, die sie einander gemacht haben, bei Auflösung des Verlöbnisses zurückfordern, es sei denn, das Verlöbnis sei durch Tod aufgelöst worden.

      2 Sind die Geschenke nicht mehr vorhanden, so richtet sich die Rückerstattung nach den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung.

      Art. 92

      II. Beitragspflicht

      Hat einer der Verlobten im Hinblick auf die Eheschliessung in guten Treuen Veranstaltungen getroffen, so kann er bei Auflösung des Verlöbnisses vom andern einen angemessenen Beitrag verlangen, sofern dies nach den gesamten Umständen nicht als unbillig erscheint.

      Art. 93

      III. Verjährung

      Die Ansprüche aus dem Verlöbnis verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Auflösung.

      Zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen

      Art. 94

      A. Ehefähigkeit

      1 Um die Ehe eingehen zu können, müssen die Brautleute das

      18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.

      2 Die entmündigte Person braucht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.

      Art. 95

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