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      2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.

      Art. 43

      2. Durch die Zivilstandsbehörden

      Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.

      Art. 43a[37]

      V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

      1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

      2 Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

      3 Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

      4 Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

      1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom

      22. Juni 2001[38] über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige;

      2.[39] die für die Führung des automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni

      2008[40] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im

      Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen

      Polizeikorps;

      3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 359[41] des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes;

      4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes[42].

      Art. 44

      B. Organisation

      I. Zivilstandsbehörden

      1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte

      1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Sie führen die Register.

      2. Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.

      3. Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.

      4. Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

      2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

      Art. 45

      2. Aufsichtsbehörden

      1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.

      2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.

      2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.

      3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.

      4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.

      5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.

      3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.[43]

      Art. 45a[44]

      Ia. Zentrale Datenbank

      1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.

      2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

      3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:

      1. das Verfahren der Zusammenarbeit;

      2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;

      3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

      4. die Archivierung.

      Art. 46

      II. Haftung

      1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

      2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen.

      3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958[45] Anwendung.

      Art. 47

      III. Disziplinarmassnahmen

      1 Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

      2 Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

      3 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

      Art. 48

      C. Ausführungsbestimmungen

      I. Bundesrecht

      1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

      2 Er regelt namentlich:

      1. die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;

      2. die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[46] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;

      3. die Registerführung;

      4. die Aufsicht.[47]

      3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.

      4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.

      5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:

      1. Zivilstandsfälle zu melden;

      2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben;

      3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.[48]

      Art. 49

      II. Kantonales Recht

      1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.

      2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.

      3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

      Art.

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