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Art. 3 Rn. 19ff.).

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      Der Beschäftigtendatenschutz ist in der DSGVO nicht besonders geregelt. Eine Datenverarbeitung in Beschäftigungsverhältnissen ist daher unionsrechtlich grundsätzlich an den allgemeinen Voraussetzungen gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO zu messen. Art. 88 DSGVO enthält jedoch eine Öffnungsklausel und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eigene Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu erlassen (siehe Art. 88 Rn. 10ff.). Der deutsche Gesetzgeber hat davon mit § 26 BDSG Gebrauch gemacht.

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