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des Gemeinschaftsrechts zuständig sind.171 Gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden bleibt es daher bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und gegen Datenschutzverstöße von Privaten kann Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten erlangt werden.172 Ein entscheidender Unterschied ergibt sich jedoch im Fall der Erschöpfung des Rechtsweges, da die Entscheidungskompetenz des BVerfG eingeschränkt sein kann. Nach der Solange-Rechtsprechung des BVerfG überprüft dieses europäische Rechtsakte nämlich nicht am Maßstab des Grundgesetzes, solange die europäischen Gemeinschaften insbesondere durch die Rechtsprechung des EuGH einen Grundrechtsschutz gewährleisten, der in seinem Wesensgehalt mit dem der Grundrechte des GG vergleichbar ist.173

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