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sie erhoben und verwendet werden.126 Dies deutet auf das Bestehen von Abwehrrechten und nicht auf Ansprüche zur Verschaffung von Informationen hin, auch wenn zuweilen angenommen wird, dass Informationszugang und Datenschutz das gleiche Ziel verfolgten, nämlich die Förderung der Selbstbestimmung über Informationen.127 Mit dem Recht auf Datenschutz können Informationsansprüche daher nur soweit begründet werden, wie sie für die Durchsetzung der abwehrrechtlichen Funktionen erforderlich sind. Das Recht auf Datenschutz ist nämlich durch den Gesetzgeber und den Normanwender so zur Geltung zu bringen, dass den Betroffenen ihre effektive Wahrnehmung ermöglicht wird.

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      Vor diesem Hintergrund ergibt sich die Notwendigkeit des Schutzes von Betroffenen vor der faktischen Gefahr des Einflussverlustes auf die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten. Nur wenn eine betroffene Person weiß, welche Stelle Daten über sie erhebt und verwendet sowie zu welchen Zwecken dies erfolgt, kann sie die subjektiven Rechtspositionen aus ihrem Grundrecht auf Datenschutz wahrnehmen. Soweit Daten nicht direkt bei ihr erhoben werden, sondern bei Dritten oder aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa aus dem Telefonbuch oder Social Networks, hat sie keine tatsächliche Kontrolle darüber, welche Daten über sie erhoben werden und zu welchen Zwecken sie Verwendung finden. Zudem verliert sie den faktischen Einfluss auch über solche Daten, die bei ihr direkt erhoben wurden, sobald sie bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Damit sie ihre Verfügungsbefugnis jedoch effektiv ausüben kann, ist sie auf diese Informationen angewiesen. Es ist im Hinblick auf das Recht auf Datenschutz daher erforderlich, den Betroffenen ein Recht auf Zugang zu diesen Daten bzw. auf Information gegenüber der datenverarbeitenden Stelle zu gewähren. In der DSGVO hat der Gedanke eines Rechts auf Informationszugang seine Ausprägung in dem Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO gefunden (siehe Art. 15 Rn. 1f.).

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      In Art. 1 Abs. 3 DSGVO wird das zweite Ziel der dualistischen Gegenstands- und Zielbestimmung der DSGVO benannt. Die Freiheit des Verkehrs personenbezogener Daten in der Union.

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      1 Hornung/Spiecker gen. Döhmann, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 1 DSGVO Rn. 1, sprechen zutreffend von der Interpretationsdirektive.

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