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Entsprechend ist das postmortale Persönlichkeitsrecht ein sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB und Teilaspekte stehen unter strafrechtlichem Schutz gemäß § 189 StGB.

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      In Art. 8 GRCh sind wichtige Grundsätze des Datenschutzrechts angelegt, wie das Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt, die Verarbeitung nach Treu und Glauben, der Zweckbindungsgrundsatz, das Recht auf Auskunft und die Datenschutzaufsicht, die in der DSGVO entsprechend umgesetzt wurden.

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