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Sanktionen (Art. 77ff. DSGVO) sowie zu besonderen Verarbeitungssituationen (Art. 85ff. DSGVO). Der im Ergebnis leerlaufende Verweis auf Regelungen zum (freien) Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union findet sich lediglich in Art. 1 Abs. 1 und 3 DSGVO. Indem die DSGVO das europäische Datenschutzrecht vereinheitlicht und Unterschiede in der Harmonisierung des Datenschutzrechts ausgleicht, schafft sie allerdings selbst die Voraussetzungen für einen freien Datenverkehr.18 Der Konzeption des europäischen Datenschutzrechts liegt nämlich das Verständnis zugrunde, dass unterschiedliche Schutzniveaus in den Mitgliedstaaten zu Hemmnissen für den freien Verkehr personenbezogener Daten führen.19 Diese werden durch die DSGVO abgebaut.

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      Die Vorgängervorschrift des Art. 1 Abs. 2 DSRl formuliert entsprechend dem Regelungsinstrument der Richtlinie klarer, dass bei der Umsetzung der Richtlinie der Datenschutz durch die Mitgliedstaaten nur so gestaltet werden darf, dass dadurch der freie Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten selbst nicht eingeschränkt wird. Der freie Datenverkehr sollte also in den Grenzen, der in der DSRl angelegten Schranken, ohne zusätzliche Hemmnisse möglich sein. Zweck der Regelungen der DSGVO ist ausweislich der ErwG 3, 9 und 10 DSGVO die verstärkte Harmonisierung des Datenschutzrechts und die Vermeidung divergierender Anforderungen an den Datenschutz in den Mitgliedstaaten. Dies wird als Hemmnis für die Verwirklichung des Binnenmarktes gesehen und soll durch die DSGVO beseitigt werden.

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