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psychische Unterstützung eines*einer Beteiligten jeder Art (Mittäter*in, Anstifter*in, Gehilfe*Gehilfin), die über die bloße Anwesenheit am Tatort hinausgeht.[141] Dieses Zusammenwirken muss auf einem mindestens konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschluss beruhen.[142] Das Qualifikationsmerkmal knüpft an die besondere Gefährlichkeit der Ausführung an, da ein Handeln mehrerer Personen am Tatort die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers einschränkt, die Eskalationsgefahr erhöht und zu erheblichen Verletzungen des Opfers führen kann.[143] Für die abstrakte Gefährlichkeit, die § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB unter Strafe stellt, genügt bereits die gefahrerhöhende Mitwirkung am Tatort.[144] Diejenige Person, die durch einen aktiven Gehilfenbeitrag die Tat zu einer gemeinschaftlichen i.S.d. Nr. 4 macht, ist jedoch nicht automatisch als Mittäter*in zu bestrafen.[145]

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      Subjektiv muss hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) vorliegen. Handelt der*die Täter*in mit Absicht oder wissentlich (d.h. dolus directus 1. bzw. 2. Grades, kein Eventualvorsatz), so ist § 226 Abs. 2 StGB mit einem erheblich erhöhten Mindestmaß von drei Jahren Freiheitsstrafe erfüllt.

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