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Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 StGB wird angenommen, wenn der*die Täter*in, der*die eine Sorgepflicht für eine besonders schützenswerte Person innehat, diese Person quält, roh misshandelt oder böswillig vernachlässigt. Unter Quälen ist das Zufügen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen körperlicher oder seelischer Art zu verstehen.[205] Roh misshandelt, wer aus gefühlloser Gesinnung handelt; entscheidend ist dabei die Schwere des körperlichen Eingriffs, in dem sich die gefühllose Gesinnung widerspiegelt.[206] Die Vernachlässigungsvariante des § 225 Abs. 1 StGB wird als echtes Unterlassungsdelikt eingeordnet; böswillig vernachlässigt, wer den Pflichten aus einem verwerflichen Beweggrund nicht nachkommt, z.B. aus Hass, Eigennutz oder Sadismus.[207] Insbesondere aufgrund von Beweisproblemen im subjektiven Tatbestand führt § 225 StGB in der Praxis eher ein Schattendasein, was unter Rückgriff auf §§ 223, 224 StGB kompensiert wird.[208] Eine Misshandlung i.S.v. § 225 Abs. 1 StGB kann gleichzeitig eine gefährliche Körperverletzung (häufig als eine das Leben gefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) darstellen, insofern besteht Tateinheit. Die gefährliche Begehungsweise nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück, wenn eine qualifizierte Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt.[209]

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