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Begründung dafür war die Aufwertung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit im Verhältnis zu den Eigentums- und Vermögensdelikten.[239] Die unterschiedlichen Strafrahmen der Körperverletzungsdelikte entsprechen der varianten Phänomenologie des Deliktsbereichs. Sie reichen von Geldstrafe (§ 223 Abs. 1 und § 229 StGB) über Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 224 Abs. 1 StGB, § 225 Abs. 1 StGB und § 226 Abs. 1 StGB) bis zu einer empfindlichen Mindestfreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 226 Abs. 2 StGB), im Fall des § 227 StGB im Höchstmaß bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu beachten sind zudem Varianten wie minder schwere Fälle (etwa § 226 Abs. 3 StGB). Wegen der Weite des möglichen Sanktionsarsenals kommt es in der Praxis der Strafzumessung in besonderer Weise auf die Umstände des Einzelfalles an.

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II. Besondere Fragestellungen auf der Ebene des Tatbestands

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      Eine grundlegende konzeptionelle Frage der Körperverletzungsdelikte und insbesondere des § 223 Abs. 1 StGB besteht darin, in welchem Mindestmaß die körperliche Unversehrtheit bzw. die Gesundheit tangiert sein müssen, um von einem strafrechtlich relevanten Eingriff in das Schutzgut sprechen zu können. Umgekehrt formuliert bedarf es der Klärung, welche bagatellhaften Handlungen von den Tatbeständen nicht erfasst sein sollen.

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