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Handeln mit dem Ziel, Menschen gemäss deren Willen von als menschenunwürdig empfundenen Schmerzen und Qualen zu befreien, zuzulassen, jedoch solches Handeln immerhin legitimiert werden.[24]

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      1. Abschnitt: Schutz von Leib und Leben§ 2 Sterbehilfe › B. Beginn und Ende des Lebens

B. Beginn und Ende des Lebens

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