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Recht eben erst geschwunden war. Die Erinnerungen an das alte Recht waren auch die Ursache der Achtung der Deutschen vor dem weiblichen Geschlecht, die Tacitus so überraschte. Er fand auch, daß von den Frauen ihr Mut aufs äußerste entfacht wurde. Der Gedanke, ihre Frauen in Gefangenschaft und Sklaverei fallen zu sehen, war der schrecklichste für den alten Deutschen und stachelte ihn zum äußersten Widerstand an. Aber auch die Frauen waren von einem Geiste beseelt, der den Römern imponierte. Als Marius den gefangenen Frauen der Teutonen verweigerte, sie der Vesta (der Göttin jungfräulicher Keuschheit) als Priesterinnen zu widmen, begingen sie Selbstmord.

      Zu Tacitus' Zeit waren bereits die Deutschen ansässig geworden; die Austeilung des Landes fand alljährlich nach Losen statt, daneben bestand Gemeineigentum an Wald, Wasser und Weideland. Ihre Lebensweise war noch sehr einfach, ihr Reichtum war hauptsächlich Vieh; ihre Kleidung bestand aus grobem Wollmantel oder Tierfellen. Frauen und Vornehme trugen leinene Unterkleider. Metallbearbeitung war nur bei den Stämmen in Gebrauch, die zu entfernt wohnten für die Einfuhr römischer Industrieprodukte. Das Recht sprach in geringeren Sachen der Rat der Vorsteher, in wichtigeren entschied die Volksversammlung. Die Vorsteher wurden gewählt, und zwar meist aus derselben Familie, aber der Übergang zum Vaterrecht begünstigte die Erblichkeit der Stellung und führte schließlich zur Gründung eines Stammadels, dem später das Königtum entspringt. Wie in Griechenland und Rom, so ging die deutsche Gens an dem aufkommenden Privateigentum, der Entwicklung von Gewerbe und Handel und durch die Vermischung mit Angehörigen fremder Stämme und Völker zugrunde. An Stelle der Gens trat die Markgenossenschaft, die demokratische Organisation freier Bauern, die im Laufe vieler Jahrhunderte in den Kämpfen gegen den Adel, Kirche und Fürsten ein festes Bollwerk bildete und selbst dann nicht ganz verschwand, nachdem der Feudalstaat zur Herrschaft gelangt war und die ehemals freien Bauern in Scharen zu Leibeigenen und Hörigen herabgedrückt worden waren.

      Die Markgenossenschaft ward repräsentiert durch die Familienhäupter. Ehefrauen, Töchter, Schwiegertöchter waren vom Rate und von der Leitung ausgeschlossen. Die Zeiten, in denen Frauen die Leitung der Geschäfte eines Stammes besorgten – ein Vorgang, der Tacitus aufs höchste befremdete und über den er mit verächtlichen Bemerkungen berichtet –, waren vorüber. Im fünften Jahrhundert hob das Salische Gesetz die Erbnachfolge des weiblichen Geschlechts für Erbstammgüter auf.

      Jeder männliche Markgenosse hatte, sobald er heiratete, ein Anrecht auf ein Los vom gemeinsamen Grund und Boden. In der Regel lebten Großeltern, Eltern und Kinder unter einem Dache in Hausgenossenschaften, und so kam es häufig vor, daß, um ein weiteres Los zugeteilt zu erhalten, der noch unmündige, geschlechtsunreife Sohn durch den Vater an eine mannbare Jungfrau verheiratet wurde und der Vater an Stelle des Sohnes die ehemännlichen Pflichten erfüllte. Junge Eheleute erhielten ein Fuder Buchenholz und das Holz zum Blockhaus. Wurde den Eheleuten eine Tochter geboren, so erhielten sie ein Fuder Holz; war das Neugeborene dagegen ein Sohn, zwei. Das weibliche Geschlecht wurde als halbwertig geschätzt .

      Die Eheschließung war einfach. Eine religiöse Handlung war unbekannt, die beiderseitige Willenserklärung genügte, und sobald das Paar das Ehebett beschritten hatte, war die Ehe geschlossen. Die Sitte, daß die Ehe zu ihrer Gültigkeit eines kirchlichen Aktes bedurfte, kam erst im neunten Jahrhundert auf, und erst im sechzehnten wurde die Ehe auf Beschluß des Trientiner Konzils für ein Sakrament der katholischen Kirche erklärt.

      2. Feudalismus und das Recht der ersten Nacht

      Mit dem Entstehen des Feudalstaats verschlechterte sich der Zustand einer großen Zahl Gemeinfreier. Die siegreichen Heerführer benutzten ihre Gewalt, um sich großer Länderstrecken zu bemächtigen; sie betrachteten sich als Herren des Gemeinguts, das sie an die ihnen ergebene Gefolgschaft: Sklaven, Leibeigene, Freigelassene meist fremder Abstammung, auf Zeit oder mit dem Rechte der Vererbung vergaben. Sie schufen sich dadurch einen Hof- und Dienstadel, der ihnen in allem zu Willen war. Die Bildung eines großen Frankenreichs machte den letzten Resten der alten Gentilverfassung ein Ende. An die Stelle des Rates der Vorsteher traten die Unterführer des Heeres und der neu aufgekommene Adel.

      Allmählich geriet die große Masse der Gemeinfreien durch die fortgesetzten Eroberungskriege und Zwistigkeiten der Großen, für die sie die Lasten zu tragen hatten, in einen Zustand der Erschöpfung und Verarmung. Der Verpflichtung, den Heerbann zu stellen, konnten sie nicht mehr nachkommen. An ihrer Stelle warben die Fürsten und der hohe Adel Dienstleute, dafür stellten die Bauern sich und ihr Besitztum in den Schutz eines weltlichen oder geistlichen Herrn – denn die Kirche hatte es verstanden, binnen wenigen Jahrhunderten eine große Macht zu werden –, wofür sie Zins und Abgaben leisteten. So wurde das bisher freie Bauerngut in ein Zinsgut umgewandelt, das mit der Zeit mit immer neuen Verpflichtungen beschwert wurde. Einmal in diese abhängige Lage gekommen, währte es nicht lange, und der Bauer verlor auch die persönliche Freiheit. Hörigkeit und Leibeigenschaft gewannen immer mehr an Ausdehnung.

      Der Grundherr besaß die fast unumschränkte Verfügung über seine Leibeigenen und Hörigen. Ihm stand das Recht zu, jeden Mann, sobald er das 18. Lebensjahr erreicht hatte, und jedes Mädchen, sobald es 14 Jahre alt geworden war, zu einer Ehe zu nötigen. Er konnte dem Mann die Frau, der Frau den Mann vorschreiben. Dasselbe Recht hatte er gegen Witwer und Witwen. Als Herr seiner Untertanen betrachtete er sich als Verfüger über die geschlechtliche Benützung seiner weiblichen Leibeigenen und Hörigen, eine Gewalt, die in dem jus primae noctis (Recht der ersten Nacht) zum Ausdruck kam. Dieses Recht besaß auch sein Stellvertreter (Meyer), falls nicht auf die Ausübung desselben gegen Leistung einer Abgabe verzichtet wurde, die schon durch ihren Namen ihre Natur verrät: Bettmund, Jungfernzins, Hemdschilling, Schürzenzins, Bunzengroschen usw.

      Es wird vielfach bestritten, daß dieses Recht der ersten Nacht bestand. Dasselbe ist manchen Leuten recht unbequem, weil es noch in einer Zeit geübt wurde, die man gern von gewisser Seite als mustergültig für Sitte und Frömmigkeit hinstellen möchte. Es wurde bereits darauf hingewiesen, wie dieses Recht der ersten Nacht ursprünglich eine Sitte war, die mit der Zeit des Mutterrechts zusammenhing. Mit dem Verschwinden der alten Familienorganisation erhielt sich anfangs der Gebrauch in der Preisgabe der Braut in der Brautnacht an die Männer der Genossenschaft fort. Aber das Recht schränkt sich im Laufe der Zeit ein und geht schließlich auf das Stammesoberhaupt oder den Priester über. Der Feudalherr übernimmt es, als Ausfluß seiner Gewalt über die Person, die zu seinem Grund und Boden gehört, und er übt dieses Recht, falls er will, oder er verzichtet darauf gegen eine Leistung von Naturalien oder Geld. Wie real dieses Recht der ersten Nacht war, geht hervor aus Jakob Grimms »Weistümer«, I, 43, woselbst es heißt: »Aber sprechend die Hoflüt, weller hie zu der helgen see kumbt, der sol einen meyer (Gutsverwalter) laden und ouch sin frowen, da sol der meyer lien dem brütgam ein haffen, da er wol mag ein schaff in geseyden, ouch sol der meyer bringen ein fuder holtz an das hochtzit, ouch sol der meyer und sin frow bringen ein viertenteyl eines schwynsbachen, und so die hochtzit vergat, so sol der brütgam den meyer by sim wib lassen ligen die ersten nacht, oder er sol sy lösen mit 5 schilling 4 pfenning.«

      Sugenheim meint, das jus primae noctis als ein Recht des Grundherrn stamme daher, daß er die Zustimmung zur Verheiratung zu geben hatte. Aus diesem Rechte entsprang in Béarn, daß alle erstgeborenen Kinder einer Ehe, in der das jus primae noctis geübt worden war, freien Standes waren. Später wurde dieses Recht allgemein durch eine Steuer ablösbar. Am hartnäckigsten hielten, nach Sugenheim, an dieser Steuer die Bischöfe von Amiens fest, und zwar bis zu Beginn des fünfzehnten Jahrhunderts. In Schottland wurde das Recht der ersten Nacht von König Malcom III. zu Ende des elften Jahrhunderts durch eine Steuer für ablösbar erklärt. In Deutschland bestand es aber noch weit länger. Nach dem Lagerbuch des schwäbischen Klosters Adelberg vom Jahre 1496 mußten zu Börtlingen seßhafte Leibeigene das Recht damit ablösen, daß der Bräutigam eine Scheibe Salz, die Braut aber 1 Pfund 7 Schilling Heller oder eine Pfanne, »daß sie mit dem Hinteren darein sitzen kann oder mag«, entrichtete. Anderwärts hatten die Bräute dem Grundherrn als Ablösungsgebühr so viel Käse oder Butter zu entrichten, »als dick und schwer ihr Hinterteil war«. An noch anderen Orten mußten sie einen zierlichen Korduansessel, »den sie just damit ausfüllen konnten«, geben. Nach den Schilderungen des bayerischen Oberappellationsgerichtsrats Welsch bestand die Verpflichtung zur Ablösung des jus primae noctis noch im achtzehnten Jahrhundert in Bayern. Ferner berichtet Engels, daß bei den

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