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(7.) als auch des CIC/1983 (8.) folgt grundlegend dem gleichen systematischen Aufbau.50 Nach einleitenden Worten zu Terminologie und Rechtssystematik (7.1., 8.1.) folgt die Reflexion des Rechts der Gläubigen auf ein kirchliches Begräbnis sowie der Pflicht der Seelsorger, dieses zu feiern (7.2., 8.2.). Erst danach schließt sich die Interpretation der Normen für die Begräbnisverweigerung an (7.3.1., 8.3.). Mit Blick auf das Begräbnisrecht des CIC/1917 schließt sich noch die Betrachtung der Spezialnormen zur Begräbnisverweigerung für Suizidanten an (7.3.2.). Die entsprechenden Unterpunkte werden mit einem Fazit (6.3., 7.4., 8.4.) abgeschlossen, in dem die für die Conclusio wichtigsten Aspekte zusammengefasst werden.

      In der Conclusio werden die erarbeiteten Ergebnisse zusammengetragen und mit Betonung auf die Relevanz der Formulierung des Sachverhalts Wege zur Beantwortung der Fragestellung sowie offene Fragen aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund soll die pastorale Handreichung der niederländischen Bischöfe (2005) als mögliches Modell für Normen zur Strukturierung von seelsorglichem Handeln im Kontext von Euthanasie betrachtet werden (10.).

      Zum adäquaten Verständnis der vorliegenden kanonistischen Studie mit Sichtung und Wertung der (moral-)theologischen, liturgischen und humanwissenschaftlichen Implikationen ist als erste Eingrenzung der Thematik klar herauszustellen, dass weder eine ethische Bewertung von Euthanasie und der medizinischen Handlungen am Lebensende selbst, die die Herbeiführung des Todes intendieren und diese ersuchen, noch ein Plädoyer für oder gegen ihre staatliche Legalisierung oder ihr Verbot vorgesehen ist. Die verschiedenen ethischen Argumente der entsprechenden Positionen oder die Gefahren eines Dammbruches (slippery-slope) werden nicht thematisiert.51 Es muss klar sein, dass der Entscheidungsfindungsprozess sowie die Möglichkeiten und Grenzen des pastoralen Handelns des Seelsorgers vor Ort Inhalt der Studie sind. Dieser nämlich ist den kirchenrechtlichen Normen verpflichtet und gefordert, auch dann seinen seelsorglichen Dienst auszuüben, wenn Menschen ihr Leben nicht an den kirchlichen Vorstellungen orientieren und diesen sogar zuwiderhandeln.

      Ferner enthält die vorliegende Studie keine Evaluierung der rechtlichen Normen, mit denen die einzelnen Staaten Handlungen wie Euthanasie, (ärztlich) assistierten Suizid oder das Sterben zulassende (medizinische) Vollzüge legalisiert oder verboten haben. Diese staatlichen Gesetze werden nur in dem Maß berücksichtigt, wie sie die Gewissensbildung der Gläubigen, die um entsprechende Handlungen bitten und sich dafür entscheiden, beeinflussen können. Darin ist eine zweite Eingrenzung der Materie zu sehen.

      Die Frage nach der Feier der kirchlichen Exequien nach Herbeiführung des Todes wurde bewusst von der Frage nach der Feier der Kranken- und Sterbesakramente abgegrenzt, da im Fall der Sakramentenspendung zunächst geklärt werden muss, ob die Intention, eine schwere Sünde zu begehen, denselben schwer sündhaften Charakter besitzt, wie die bewusst gewollte Handlung selbst. Erst wenn dies geklärt wäre, muss sich der Kirchenrechtler und Rechtsanwender die Frage stellen, ob die Krankensalbung, das Viatikum – das eigentliche Sterbesakrament der katholischen Kirche – und das Bußsakrament bei geäußertem Wunsch nach Euthanasie und assistiertem Suizid gespendet oder verweigert werden können, dürfen oder müssen. Diese dritte Eingrenzung wird erst in der Conclusio wieder aufgegriffen.

      Die letzte und damit vierte Eingrenzung ist in der Reduzierung des Untersuchungsgegenstandes zu sehen. In der Studie wird nicht explizit auf den (ärztlich) assistierten Suizid eingegangen, da dieser eine Mischform von Tötung auf Verlangen und Suizid darstellt. Einerseits bedarf es für diese Art der Herbeiführung des Todes ähnlich der Euthanasieverrichtung einer längeren Planung, sodass mit Blick auf die Freiheitsfrage ein ähnlicher Kriterienkatalog zur Eruierung der Zurechenbarkeit nötig ist, andererseits bleibt der Suizid nach Bereitstellung der Medikamente z. B. durch den Arzt auch ohne Einwirken von außen und ohne Zeugen eine vom Verstorbenen selbst vollzogene Handlung.

      1 http://www.kath.net/news/35938 (Zugriff: 14.07.2015).

      2 Unter dem Begriff Seelsorger werden in der vorliegenden Studie sowohl Frauen als auch Männer verstanden, die qua Kirchenamt, bischöflicher Beauftragung oder Empfang des Weihesakramentes mit der Ausübung von Seelsorge beauftragt sind. Der Begriff Priester wird dann verwendet, wenn seelsorgliche Tätigkeiten thematisiert werden, die den Empfang der Priesterweihe voraussetzen (z. B. die Begräbnismesse). Die weibliche Form ist nicht inkludiert. Gleiches gilt für das Kirchenamt des Pfarrers oder Ortsbischofs. Die Begriffe verstorbener Gläubiger oder getaufter Verstorbener werden stellvertretend für weibliche wie männliche katholisch getaufte Verstorbene verwendet.

      3 Als Beispiel für solche Lebenssituationen, die die Kirche damals als „unheil“ betrachtete und in denen das Ringen der Seelsorger um das pastoral angemessene Handeln sichtbar wurde, benannte Kardinal Schönborn die unverheiratet Zusammenlebenden, die wiederverheirateten Geschiedenen und die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft Lebenden. [Vgl. ebd.]

      4 Beispielhaft sei an dieser Stelle auf die aktuelle Debatte in Kanada und in der Schweiz verwiesen. Im Kontext von Bestrebungen der kanadischen Regierung, ärztlich assistierten Suizid zu legalisieren, äußerte sich der Erzbischof von Ottawa Terence Prendergast dass „Personen, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen wollen, […] keine Sterbesakramente gespendet werden“ [http://www.kath.net/news/54228 (Zugriff: 31.05.2017).] dürfen. Zur Debatte in Kanada siehe http://www.tagesanzeiger.ch/panorama/vermischtes/Kanada-legalisiert-Sterbehilfe/story/22754358 (Zugriff: 08.03.2017); http://www.theglobeandmail.com/news/national/canadas-largest-catholicarchdiocese-mobilizing-against-assisted-dying-law/article29045004/ (Zugriff: 08.06.2017); https://www.catholicculture.org/news/headlines/index.cfm?storyid=27616 (Zugriff: 08.06.2017). Siehe dazu auch die Aussagen des Bischofs von Chur in der Schweiz Vitus Huonder, Humanes Sterben aus der Sicht des Glaubens. Wort zum Tag der Menschenrechte 10. Dezember 2016 (Wort des Bischofs XIII), in: http://www.bistum-chur.ch/wp-content/uploads/2016/12/Tag-der-Menschenrechte-2016-def-160817.pdf (Zugriff: 20.04.2017).

      5 Die Tatsache, dass politische Debatten über besondere Sterbehilfegesetze nach dem europäischen Raum jetzt auch vermehrt im amerikanischen Kontext anzutreffen sind, zeigt die globale Entwicklung der Fragestellung nach einem selbstbestimmten Sterben. [Vgl. http://colombiareports.com/colombia-regulates-euthanasia-in-spite-of-church-objections/ (Zugriff: 13.07.2015); http://panampost.com/sabrina-martin/2015/04/23/colombian-physicians-get-the-final-go-ahead-for-euthanasia/ (Zugriff: 13.07.2015).] Dass die Thematik aber auch in die verschiedenen Gesellschaftsschichten vorgedrungen ist und dort analysiert und debattiert wird, belegen vor allem die populärwissenschaftlichen Publikationen zum Thema Sterben und Tod, deren Anzahl allein in Deutschland in den vergangenen Jahren signifikant gestiegen ist. [Vgl. in Auswahl: R. Spaemann/G. Hohendorf u.a. (Hg.), Vom guten Sterben. Warum es keinen assistierten Suizid geben darf. Mit einem Vorwort von Manfred Lütz, Freiburg/Br. 2015; R. Beckmann/C. Kaminski u.a. (Hg.), Es gibt kein gutes Töten. Acht Plädoyers gegen Sterbehilfe (Edition Sonderwege), Leipzig 2015; M. Stöhr, Selbstbestimmt Leben – Selbstbestimmt Sterben. Plädoyer für eine Legalisierung der Sterbehilfe, Aachen 2015; G. D. Borasio, Selbst bestimmt sterben. Was es bedeutet. Was uns daran hindert. Wie wir es erreichen können, München 2014; U.-C. Arnold, Letzte Hilfe. Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben, Reinbek 2014; G. v. Loenen, Das ist doch kein Leben mehr! Warum aktive Sterbehilfe zu Fremdbestimmung führt, Frankfurt/Main 2014; G.

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