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erfüllen.

      (2) Die Regelungen dieses Teils gelten für Schrauben der in Tabelle 3.1 angegebenen Festigkeitsklassen.

      (3) Die Streckgrenzen fyb und die Zugfestigkeiten fub sind für Schrauben der Festigkeitsklassen 4.6, 4.8, 5.6, 5.8, 6.8, 8.8 und 10.9 in Tabelle 3.1 angegeben. Für die Bemessung sind in der Regel diese Werte als charakteristische Werte anzusetzen.

      Anmerkung : Im Nationalen Anhang darf die Anwendung bestimmter Schraubenklassen ausgeschlossen werden.

      NDP DIN EN 1993-1-8/NA

       zu 3.1.1(3) Anmerkung

      Die Verwendung von Schrauben der Festigkeitsklassen 4.8, 5.8 und 6.8 sind für die Anwendung im Stahlbau nicht zulässig.

      NCI DIN EN 1993-1-8/NA

       zu 3.13.1 Schraubverbindungen

      Es sind Kopf- und Gewindebolzen nach Tabelle NA.1 zu verwenden. Für Kopf- und Gewindebolzen, die nicht in Tabelle NA.1 aufgeführt sind, sind die Nachweise nach DIN EN 1090-2 :2008-12, 5.6.12 zu erbringen.

      Bei der Ermittlung der Beanspruchbarkeiten von Verbindungen mit Kopf- und Gewindebolzen sind für die Bolzenwerkstoffe die in Tabelle NA.1 angegebenen charakteristischen Werte zu verwenden.

      Tabelle NA.1. Als charakteristische Werte für Werkstoffe von Kopf- und Gewindebolzen festgelegte Werte

Bolzen nach Streckgrenze fy,b,k N/mm2 Zugfestigkeit fu,b,k N/mm2
Festigkeitsklasse 4.8 DIN EN ISO 13918 340 420
S235J2+C450 DIN EN ISO 13918 350 450
S235JR, S235J0, S235J2, S355J0, S355J2 DIN EN ISO 10025-2 Werte nach DIN EN 1993-1-1-2010-12, Tabelle 3.1

      NCI DIN EN 1993-1-8/NA

       zu Abschnitt 3.1.1 Verzinkte Schrauben

      Es sind nur komplette Garnituren (Schrauben, Muttern und Scheiben) eines Herstellers zu verwenden.

      Feuerverzinkte Schrauben der Festigkeitsklasse 8.8 und 10.9 sowie zugehörige Muttern und Scheiben dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Schraubenhersteller im Eigenbetrieb oder unter seiner Verantwortung im Fremdbetrieb verzinkt wurden.

      Andere metallische Korrosionsschutzüberzüge dürfen verwendet werden, wenn

       – die Verträglichkeit mit dem Stahl gesichert ist und

       – eine wasserstoffinduzierte Versprödung vermieden wird und

       – ein adäquates Anziehverhalten nachgewiesen wird.

      Galvanisch verzinkte Schrauben der Festigkeitsklasse 8.8 und 10.9 dürfen nicht verwendet werden.

      Anmerkung 1 : Ein anderer metallischer Korrosionsschutzüberzug ist z. B. die galvanische Verzinkung.

      Die galvanische Verzinkung bei Schrauben reicht als Korrosionsschutz alleine nur in trockenen Innenräumen (Korrosionskategorie C1 nach DIN EN ISO 12944-2) aus.

      Anmerkung 2 : Zur Vermeidung wasserstoffinduzierter Versprödung siehe auch DIN 267-9.

       Zu NCI zu 3.13.1 Schraubenverbindungen

      In Tabelle NA.1 werden die Festigkeiten von Kopf- und Gewindebolzen geregelt. Da für aufgeschweißte Gewindebolzen prinzipiell die gleichen Bemessungsregeln wie für Schrauben gelten, sind die zusätzlichen Informationen aus dem Nationalen Anhang an dieser Stelle aufgenommen worden und nicht in Abschnitt 3.13.1 bei den Bolzenverbindungen angegeben. Für aufgeschweißte Kopfbolzen gilt im Übrigen DIN EN 1994-1-1 : Verbundtragwerke aus Stahl und Beton.

      (1) Die Werkstoffkenngrößen, Abmessungen und Toleranzen von Stahl-Nieten müssen in der Regel die Anforderungen der Bezugsnormengruppe 6 in 1.2.6 erfüllen.

      (1) Für Ankerschrauben dürfen die folgenden Werkstoffe verwendet werden :

       – Stahlsorten, welche den Anforderungen der Bezugsnormengruppe 1 in 1.2.1 entsprechen;

       – Stahlsorten, welche den Anforderungen der Bezugsnormengruppe 4 in 1.2.4 entsprechen;

       – Stahlsorten von Bewehrungsstählen, welche den Anforderungen nach EN 10080 entsprechen,

      vorausgesetzt, dass der Nennwert der Streckgrenze bei scherbeanspruchten Ankerschrauben den Wert 640 N/mm2 nicht überschreitet. Ohne Scherbeanspruchung liegt die obere Grenze bei 900 N/mm2.

      3.4.1 Scherverbindungen

      (1) Schraubenverbindungen mit Scherbeanspruchung werden in der Regel für die Bemessung in folgende Kategorien unterteilt :

      a) Kategorie A : Scher-/Lochleibungsverbindung

      Zu dieser Kategorie gehören Schrauben der Festigkeitsklassen 4.6 bis 10.9. Vorspannung und besondere Oberflächenbehandlungen sind in der Regel nicht erforderlich. Der Bemessungswert der einwirkenden Scherkraft darf weder den Bemessungswert der Schertragfähigkeit nach 3.6 noch den Bemessungswert des Lochleibungswiderstandes nach 3.6 und 3.7 überschreiten.

      b) Kategorie B : Gleitfeste Verbindung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit

      Zu dieser Kategorie gehören hochfeste vorgespannte Schrauben, welche die Anforderungen nach 3.1.2(1) erfüllen. Im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit darf in der Regel kein Gleiten auftreten. Der Bemessungswert der einwirkenden Scherkraft im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit darf in der Regel den Bemessungswert des Gleitwiderstandes nach 3.9 nicht überschreiten. Der Bemessungswert der einwirkenden Abscherkraft im Grenzzustand der Tragfähigkeit darf in der Regel den Bemessungswert der Schertragfähigkeit nach 3.6 und des Lochleibungswiderstandes nach 3.6 und 3.7 nicht überschreiten.

       Zu NCI zu 3.1.1 Verzinkte Schrauben

      Mit den Festlegungen im Nationalen Anhang gelten für

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