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unter dem Schutze der Ehrwüdigst.: Gr.: L.: von Ungarn arbeitende freimaurerische Körperschaft zu dem Zwecke: Die allgemeinen frmr’schen Tendenzen zu verfolgen, außerdem alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, um die Reactivierung der FrMrei und die Gründung einer Großloge für die 3 Joh.: Gr.: in Oesterreich zu erwirken.

      Die Loge arbeitet daher nach den Grundsätzen der Johannes. Frei und in Uebereinstimmung mit der Verfassung der Ehrwürdigst.: Gr.: L.: von Ungarn, die sie als bindendes Grundgesetz anerkennt.

      Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen:

      a) Die Abhaltung von Logen.

      b) Die Abhaltung von Konferenzen.

      c) Vorträge, Diskussionen und Besprechungen über maurerische Angelegenheiten.

      d) Die Herausgabe einer maurerischen Zeitschrift unter dem Titel: ‚Allgemeine Oesterreichische Freimaurer-Zeitung‘.

      e) Die Gründung eines allgemeinen Armen-Fonds.

      1871 verließen 25 Brüder die Loge „Zur Verbrüderung“ und gründeten in Neudörfl eine eigene Bauhütte, die Loge „Humanitas“, die erste sogenannte „Grenzloge“. Diese Neugründung stand unter dem Schutz der Großloge von Ungarn, die bis 1918 als maurerische Oberbehörde der „Humanitas“ und aller weiteren Grenzlogen fungierte. Die allgemeinen Bestimmungen aus den Statuten der Symbolischen Großloge von Ungarn lauteten:

      „1. Der Bund der Freimaurer ist eine zur Wahrung, Pflege und Verbreitung der wahren Humanität geschaffene Vereinigung, dessen Mitglieder einander „Brüder“ nennen.

      2. Als oberste Richtschnur für das Betragen einzelner Brüder und der Logen gilt das rein menschliche Sittengesetz.

      3. Der Bund fordert von seinen Mitgliedern keinerlei Glaubensbekenntnis. Er nimmt als Mitglieder unabhängige Männer von gutem Ruf auf, die sich brüderlich vereinigen im Streben nach geistiger und sittlicher Veredlung, ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität, Glauben, gesellschaftliche Stellung oder politische Parteistellung.

      4. Der Freimaurer achtet jede wahre Ueberzeugung. Der Bund fordert von seinen Mitgliedern, dass sie, trotz der Verschiedenheit ihrer Stellung und Ansichten einander als Brüder achten und nie die Liebe verletzen, welche die Menschen als Kinder eines Vaters untereinander verbindet.

      5. Der Bund huldigt den ethischen Grundprinzipien der Gewissens-, Glaubens und Geistesfreiheit. Derselbe verdammt jeden Zwang, der diese Freiheit gefährdet und jede Verfolgung, welche gegen einen Glauben oder eine Denkungsweise welcher Art immer geübt wird; nicht minder jedes Bestreben, das sich im Widerspruche mit der Nächstenliebe befindet.

      6. Der Freimaurer-Bund achtet die religiöse und politische Ueberzeugung seiner Mitglieder und schliesst jede religiöse oder politische Discussion aus seinen Versammlungen entschieden aus. Er verpflichtet die Mitglieder zum Gehorsam gegen die Gesetze jenes Landes, in welchem sie leben.

      7. Die Hauptthätigkeit der Loge richtet sich nach Innen, indem sie hauptsächlich die Brüder in ihrer Selbstvervollkommnung unterstützt und zur Erkenntniss und Uebung der Humanität aneifert.

      8. Ausserdem eifert die Loge die Brüder zu gemeinnütziger und humanitärer Thätigkeit an und zur Uebung der Tugend in der Familie und im bürgerlichen Leben. Vaterlandsliebe und nützliche Thätigkeit für das Gemeinwohl gehören zu den heiligsten Pflichten des Freimaurers.

      9. Der Bund selbst, seine Geschichte, Prinzipien und Ziele sind nicht geheim. Das freimaurerische Geheimniss, zu dessen Einhaltung die Brüder verpflichtet sind, dient blos dazu, um das gegenseitige Erkennen, die vertrauensvolle Meinungsäusserung in der Loge und den moralischen Einfluss der Loge zu ermöglichen.

      10. Die Freimaurer sind verpflichtet, an ihrer Selbstveredlung zu arbeiten und einander in diesem ihrem Bestreben zu unterstützen, die Logengesetze treu zu halten, über die innere Thätigkeit der Loge und die persönlichen, vertraulichen Verhältnisse der Brüder eine gewissenhafte Diskretion zu beobachten und die Ehre und das Interesse der Loge ihren Kräften angemessen zu wahren und zu fördern.

      11. Den Freimaurern steht es frei, ihrer Ueberzeugung frei zu folgen und derselben, innerhalb der Grenzen des Bundes-Constitution und der eventuellen besonderen Ordnung der Loge offen Ausdruck zu verleihen.

      12. Die Freimaurerei betrachtet die Arbeit als gebieterisches Gesetz der Menschheit, sie macht sie ihren Mitgliedern zur Pflicht und verdammt den Müssiggang.

      Die Mitgliederzahl der ersten Grenzloge steigerte sich innerhalb eines Jahres auf fast 300, was zu Spannungen innerhalb der Loge führte, die auf Eigeninteressen, Intrigen und Machtkämpfe unter den Brüdern zurückzuführen waren. Der Meister vom Stuhl, Franz Julius Schneeberger, führte die Loge mit eiserner Hand.

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