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I. Alexejewna

       Ulrike Eleonore d. J.

       Anna Iwanowna

       Christiane Charlotte von Württemberg-Winnenthal

       Elisabeth Petrowna

       Maria Theresia

       Maria von Großbritannien, Irland und Hannover

       Maria Antonia Walburga von Bayern

       Katharina II. Alexejewna, die Große

       Anna Amalia von Braunschweig-Wolfenbüttel

       Pauline von Anhalt-Bernburg

       Elisa Bonaparte

       Marie Louise von Österreich

       Viktoria

       Isabella II.

       Cixi (Tz’u-his, Ts’e-hi)

       Liliuokalani

       Maria Christina von Habsburg-Lothringen

       Wilhelmina

       Marie-Adelheid

       Sālote Tupou III.

       Juliana

       Elisabeth II.

       Beatrix

       Margrethe II.

       Auswahlbibliografie

      Vorwort

      Lange Zeit überwog in der Geschichtswissenschaft die Auffassung, dass in der Vergangenheit die männliche Herrschaft auf den Fürstenthronen die Norm gewesen sei. Fürstinnen, die Herrschaft aus eigenem Recht ausübten, galten als große Ausnahmeerscheinungen in der Geschichte. Diese Ansicht gründete auf der Tatsache, dass in einigen Ländern, wie beispielsweise in Frankreich, das „Salische Gesetz“ bestand, das Frauen von der Thronfolge grundsätzlich ausschloss. Selbst in denjenigen Ländern, die eine weibliche Thronfolge zuließen, kam diese nur für den nicht sehr häufigen Fall zum Zuge, dass es keinen männlichen Thronanwärter gab. Eine Prinzessin hatte mit ihrem Anspruch immer hinter ihren jüngeren Brüdern zurückzutreten. Eine weibliche Erbfolge stellte somit nur eine Notlösung dar, da ihre Legitimität leichter angezweifelt werden konnte. Erst in jüngerer Zeit haben sich mehrere Monarchien wie etwa Schweden (1980), Norwegen (1990), Belgien (1991), Dänemark (2009) oder Großbritannien (2013) per Gesetz für die weibliche Thronfolge geöffnet. Jetzt gilt dort ohne Ansehung des Geschlechts das Erstgeburtsrecht.

      Die pauschale Einschätzung, dass Frauen aus dem Hochadel der legitime Herrschaftszugang eher selten gelang, klammerte meist die weiblichen Regentschaften aus, die sowieso gerne in die Schublade der „Krisenzeit“ für eine Dynastie abgelegt wurden. Dass es sich dabei aber ebenfalls um eine, wenn auch bloß vorübergehend ausgeübte, eigenständige Herrschaft mit mehr oder weniger großen Entscheidungskompetenzen handelte, wurde nicht wahrgenommen. Im Gegensatz zu den Fürstinnen, die kraft eigenen dynastischen Rechts regierten, kamen Regentinnen in wesentlich größerer Zahl vor. Selbst in Ländern, die keine weibliche Thronfolge anerkannten, war es gängige Praxis, dass Fürstinnen für eine begrenzte Zeit als Stellvertreterinnen eines Monarchen agierten. Gerade bei der Minderjährigkeit des Throninhabers, dem häufigsten Grund für die Installation einer Stellvertreter-Regierung, erschien eine weibliche Regentschaft meist als ratsamer als die Berufung eines nahen männlichen Verwandten, bei dem eher zu befürchten stand, dass er eigene Pläne zum Nachteil des jungen Herrschers verfolgen könnte. Bei den meisten weiblichen Regentschaften handelte es sich um mütterliche Vormundschaften. Großmütter, Tanten oder Schwestern übten dieses Amt nur gelegentlich aus. Neben den Regentschaften, die wegen des jugendlichen Alters des rechtmäßigen Herrschers erforderlich waren, gab es die selteneren Fälle wie etwa eine schwere Krankheit oder eine längere Abwesenheit durch Gefangenschaft etc., die den Monarchen an der eigenständigen Herrschaftsausübung hinderten und die Einsetzung einer Regentschaft bedingten.

      Die Herrschaftslegitimation einer Regentin hatte allerdings einen minderen Wert als jene eines Erbfürsten, da ihre Autorität wegen der zeitlichen Begrenzung ihres Amtes bloß einen provisorischen Charakter besaß. Sie hatte lediglich die Zeit bis zur Mündigkeit des legitimen Fürsten zu überbrücken. Nicht selten musste es eine Regentin daher hinnehmen, dass ihre Durchsetzungskraft immer schwächer wurde, je näher das Ende ihrer Regentschaft rückte. Generell war ihre Entschlussfreiheit üblicherweise geringer als jene des eigentlichen Throninhabers. Als Herrscherin auf Zeit waren ihrem Handlungsspielraum mehr Grenzen gesetzt. Häufig bekamen sie zudem Regentschaftsräte an die Seite gestellt. Oft pochten bei einer Regentschaft außerdem die Landstände auf ein Mitspracherecht. Es gab trotzdem immer wieder Regentinnen, die es verstanden, sich Freiräume zu verschaffen und eine kraftvolle eigenständige Politik zu betreiben. Mit den eben genannten Einschränkungen hatten aber auch männliche Regenten zu rechnen. Diese Vorbehalte waren nicht geschlechtsspezifisch. Kritischer war es für eine Regentin jedoch, dass Gegner ihrer Herrschaft mit dem Argument operieren konnten, dass die Regentin nicht der eigenen Dynastie entstammte, sondern in diese nur eingeheiratet hatte und somit eine „Ausländerin“ war. Solange noch das Kriegerkönigtum vorherrschte, bereitete eine Frau auf dem Thron, sei es als Regentin oder als Erbfürstin, auch insofern gewisse Probleme, da sie nicht selbst ihre Truppen in die Schlacht führen konnte.

      Einen Sonderfall unter den Regentinnen im Verlauf der Geschichte bildeten die Generalstatthalterinnen der habsburgischen Niederlande. Hier wurden mehrmals weibliche Mitglieder des Hauses Habsburg als Stellvertreterinnen des Monarchen eingesetzt, denen in diesen unruhigen, fern vom Kerngebiet liegenden Provinzen weitreichende Regierungsvollmachten zugebilligt wurden.

      Obwohl eine Frau, nüchtern betrachtet, genauso gut oder schlecht wie ein Mann die Regierungsgeschäfte leiten konnte, wurde weibliche Herrschaft über einen langen Zeitraum hin als problematisch bewertet. Eine wenig erfolgreiche Regierung einer Herrscherin wurde auf diese Weise für ein größeres Desaster erachtet als bei einem männlichen Throninhaber. Besonders deutlich fiel das Verdikt gegen Herrscherinnen generell bei dem radikalen calvinistischen Reformator John Knox aus, der 1558 verkündete: „Eine Frau zur Herrschaft, Hoheit, Gewalt oder Regierung über ein Königreich,

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