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des Vorsatzes186

       2. Eventualvorsatz187, 188

       3. Rechtspraktische Problematik189 – 192

       a) Arztstrafrechtliche Verfahren190

       b) Indizien191, 192

       4. Vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen193

       5. Körperverletzungsvorsatz bei unwirksamer Einwilligung194

       II. Strafverfahrensrechtliche Konsequenzen des § 630c Abs. 2 S. 3 BGB195 – 204

       1. Reichweite der Vorschrift196

       2. Gesetzeswortlaut und Gesetzesmaterialien197 – 199

       3. Ratio legis200, 201

       4. Berücksichtigung hypothetischer Ermittlungsverläufe202

       5. Weiterreichende Wirkung203

       6. § 135a Abs. 3 S. 1 SGB V204

       Ausgewählte Literatur

A. Vorbemerkung

      1

      Ärztliches Handeln entzog sich angesichts des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patienten zunächst dem objektivierenden Zugriff des Rechts. Infolge einer zunehmend naturwissenschaftlich-rational ausgerichteten Medizin geriet dieser ursprünglich tabuisierte Bereich in den Fokus staatlicher Reaktionen, nicht zuletzt durch die bekannte Entscheidung des Reichsgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 1894, in der ärztliche Heileingriffe als tatbestandsmäßige Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet wurden.[1] Diese rechtliche Umgrenzung ärztlicher Tätigkeit wird vom Ansatz her nicht mehr bestritten, folgt sie doch im Rechtsstaat des Grundgesetzes aus den von der Verfassung vorgegebenen staatlichen Schutzpflichten für die Grundrechtsgüter Menschenwürde, Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit.[2] Somit ist auch die heilbehandelnde ärztliche Tätigkeit einer nichtärztlichen Außenkontrolle zu unterwerfen.[3] Wenn staatlich gesetztes Recht ein wesentliches Mittel zur Reduktion sozialer Komplexität darstellt, kann es – in richtiger Dosierung – auf dem Gebiet der Heilbehandlung das für die Arzt-Patienten-Beziehung unerlässliche Vertrauen stabilisieren.[4] Positiv ist auch die – in den allgemein zu konstatierenden Schwund absoluter, unangreifbarer Autoritäten einzuordnende – Entmystifizierung der ärztlichen Profession einzuschätzen. Ob allerdings auf dem Gebiet der strafrechtlichen Erfassung ärztlicher Heilbehandlung nicht eine letztlich patientenschädliche Überdosierung (straf)rechtliche Regulation vorliegt,[5] ist eine noch offene Frage.

      2

      Gründe für die zunehmende Verrechtlichung (primär im zivilrechtlichen Haftungsrecht, dann aber hieran anschließend auch im Strafrecht) sind sicherlich die durch Fortschritte der Medizin nicht nur gesteigerten Heilungschancen, sondern auch die hiermit einhergehenden gesteigerten Handlungsrisiken einer aggressiven, technikunterstützten Heilbehandlung.[6] Des Weiteren birgt die vom medizinischen Fortschritt erzwungene Arbeitsteilung und Spezialisierung, die dem behandelnden Arzt einen nur sektoralen Blickwinkel eröffnet, die Gefahr patientenschädlicher Kommunikationsstörungen. Wird der naturwissenschaftliche Ansatz der Medizin bei der Behandlung überbetont, so gerät die personale Dimension des Arzt-Patienten-Verhältnisses ins Hintertreffen. Der Patient wird nicht mehr als notleidender Mensch in Behandlung, sondern eher als bloße Informationsquelle für sachgerechtes ärztliches Verhalten missverstanden. Die personale Dimension im Arzt-Patienten-Verhältnis ist aber nicht nur durch etwa übersteigerte Machbarkeitsvorstellungen des Arztes, sondern auch durch hiermit einhergehende Erwartungen seines Patienten bedroht: Sieht dieser die Wiederherstellung seiner Gesundheit als käufliches (und von ihm teuer bezahltes) Gut an, so liegt es nahe, beim Verfehlen des angestrebten Behandlungserfolges statt von einem Unglück von Unrecht zu sprechen.[7]

      3

      Mit dieser zunehmenden Verrechtlichung der Arzt-Patienten-Beziehung ist aber die Gefahr verbunden, dass der Arzt in einer aus seiner Sicht nur noch von Rechtsvorgaben beherrschten Welt die ihn ursprünglich allein verpflichtende Kraft außerrechtlicher arztethischer Maßgaben und die hierdurch konstituierte individuelle Verantwortung völlig hintanstellt und sich nur noch auf den ethischen Minimalkonsens des formalen Rechts zurückzieht.[8] Aus einer im Übermaß verrechtlichten Medizin droht dann rasch eine defensive Medizin zu werden,[9] in der entweder zur Aussparung von Risiken zu wenig getan würde oder umgekehrt im Versuch, alle potentiellen Risiken abzuklären, Diagnostik im Übermaß stattfände.[10] Beides ginge letztlich zu Lasten des Patienten, denn was er durch (straf)rechtliche Einhegung auf der einen Seite gewönne, würde sich dann gegen ihn kehren, wenn überzogene (straf)rechtliche Anforderungen dem Arzt nahelegten, sich primär an seinen ja durchaus legitimen Bedürfnissen der Sicherheit vor (auch straf)rechtlicher Verfolgung zu orientieren. Hiermit wäre ein Verblassen der Regulierungskraft arztethischer Vorgaben verbunden. Das Recht ist aber auf diese ethische Unterstützung angewiesen, und nicht nur deshalb, weil vernünftig gesetztes Recht auch hier eine Freiheitssphäre schafft, in der sittliche Entscheidungen

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